—

712  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  1.  2.

—  —
Aus  den  internationalen  Verkehr  findet  die  Verkehrsordnung  nur
insoweit  Anwendung,  als  derselbe  nicht  durch  besondere  Bestim—
mungen  geregelt  ist.

—  —

daß  während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert
oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.  Der  Ersatzpflichtige
hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen  zu  ersetzen,  dem  die  Ver—
pflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig
war  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge  der
Tödtung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem
Dritten  insoweit  Schadenersatz  zu  leisten,  als  der  Getödtete  während  der
muthmaßlichen  Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet
gewesen  sein  würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte
zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.  »

Za.  Im  Falle  einer  Korperverletzung  ist  der  Schadenersatz  (88  1  und  2)
durch  Ersatz  der  Kosten  der  Heilung  sowie  des  Vermögensnachtheils  zu  leisten,
den  der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß  in  Folge  der  Verletzung  zeitweise  oder
dauernd  seine  Erwerbssähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung
  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  ist.  "

4.  War  der  Getödtete  oder  Verletzte  unter  Mitleistung  von  Prämien
oder  anderen  Beiträgen  durch  den  Betriebs-Unternehmer  bei  einer  Versicherungsanstalt,
  Knappschafts-,  Unterstützungs-,  Kranken=  oder  ähnlichen  Kasse  gegen  den
Unfall  versichert,  so  ist  die  Leistung  der  Letzteren  an  den  Ersatzberechtigten  au
die  Entschädigung  einzurechnen,  wenn  die  Mitleistung  des  Betriebs-Unternehmers
  nicht  unter  einem  Drittel  der  Gesammtleistung  beträgt.

5.  Die  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer  sind  nicht  befugt,
die  Anwendung  der  in  den  88  1  bis  3a  enthaltenen  Bestimmungen  zu  ihrem
Vortheil  durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)
im  Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben
keine  rechtliche  Wirkung.

6.  Aufgehoben  durch  EG  z.  CPO##s  13,  3.  ·

7.(NachEG.z.B-GV42.)DerSchadcncrsatzwegenAufhebunngcr»
Minderung  der  Erwerbsfähigkeit  und  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  des
Verletzten  sowie  der  nach  §  3  Abs.  2  einem  Dritten  zu  gewährende  Schadenersat
ist  für  die  Zukunft  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  leisten.

Die  Vorschriften  des  8  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
(L.  oben  S.  70)  und  des  8§  648,  6  der  Civilprozeßordnung  sjetzt  708,  s.  oben
S.  377]  finden  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die  dem  Verletzten
  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des  8  749  Abfs.  3  lietzt
850]  und  für  die  dem  Dritten  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift
des  §  749  Abs.  1  Nr.  2  sjetzt  850]  der  Civilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurtheilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung  einer  Geldrente
  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt  worden,  so  kann  der  Berechtigte
gleichwohl  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse  des