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II.  Allgemeine  Bestimmungen.  713
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  In  den  Fällen  eines  dringenden  Verkehrsbedürfnisses  sowie
  zum  Zwecke  von  Versuchen  mit  neuen  Einrichtungen  können
rgänzungen  und  Aenderungen  einzelner  Vorschriften  dieser  Ordnung
  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  im  Einverständnisse  mit  den  behheiligten
  Landesaufsichtsbehörden  bis  auf  Weiteres  verfügt  werden.
erartige  vorläufige  Verfügungen  sind  im  Reichs-Gesetzblatte  zu
beröffentlichen.  Die  endgültige  Regelung  durch  den  Bundesrath  ist
thunlichst  bald  herbeizuführen.
(3)  Bestimmungen  der  Eisenbahnverwaltungen,  welche  die  Ver-Sordnung
  ergänzen,  sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsehörde
  zulässig.  Abweichende  Bestimmungen  können  für  Nebenahnen,
  wie  auch  dort,  wo  dies  durch  die  Eigenart  der  Betriebsverhältnisse
  bedingt  erscheint,  von  der  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zu—
immung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.  Bestimmungen
  der  in  diesem  Absatz  erwähnten  Art  bedürfen  zu  ihrer
iltigkeit  der  Aufnahme  in  die  Tarife.  Die  Genehmigung  muß  aus
er  Veröffentlichung  zu  ersehen  sein.

kehrs

II.  Allgemeine  Bestimmungen.

9  §  1.  Pflichten  der  Eisenbahnbediensteten.  (1)  Die
kdiensteten  der  Eisenbahnen  haben  im  Verkehre  mit  dem  Publium
  ein  entschiedenes,  aber  höfliches  Benehmen  einzuhalten  und
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Dienstpflichten  gefällig  zu  bezeigen.
(2)  Die  Annahme  von  Vergütungen  oder  Geschenken  für  dienstche
  Verrichtungen  ist  ihnen  untersagt.  «
V3)DeuVedienstetenistdassRauchenwährenddesdienstlichen
erkehrs  mit  dem  Publikum  verboten.
ord  82.  Anordnungender  Bediensteten.  Den  dienstlichen  Annungen
  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  Dienstabzeichen

t  n  hatte  (§  3  Abs.  2),  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Tode.  Im
tigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Vervorgesel

  Die  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  außer  den  in  diesem  Gesetze
oder  ebenen  Fällen  der  Unternehmer  einer  in  den  88  1,  2  bezeichneten  Anlage
en  beid  andere  Person,  insbesondere  wegen  eines  eigenen  Verschuldens,  für
en  em  Betriebe  der  Anlage  durch  Tödtung  oder  Körperverletzung  eines
chen  entstandenen  Schaden  haftet,  bleiben  unberührt.