—muum  —

714  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  3—11.

oder  mit  einer  Legitimation  versehenen  Bediensteten  ist  das  Publikum
  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

§  3.  Entscheidung  der  Streitigkeiten.  Streitigkeiten
zwischen  dem  Publikum  und  den  Bediensteten  entscheidet  auf  den
Stationen  der  Stationsvorsteher,  während  der  Fahrt  der  Zugführer-§

  4.  Beschwerdeführung.  (1)  Beschwerden  können  bei  den
Dienjtvorgesetzten  mündlich  oder  schriftlich  angebracht,  auch  in  das  auf
jeder  Station  befindliche  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.

(2)  Die  Verwaltung  hat  baldmöglichst  auf  alle  Beschwerden  zu
antworten,  welche  unter  Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts
des  Beschwerdeführenden  erhoben  werden.  Beschwerden  über  einen
Bediensteten  müssen  dessen  tyunlichst  genaue  Bezeichnung  nach  dem
Namen  oder  der  Nummer  oder  einem  Uniform-Merkmal  enthalten.

§  5.  Betreten  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn.  Das  Betreten
  der  Bahnhöfe  und  der  Bahn  außerhalb  der  bestimmungsmäßig
dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweilig  geöffneten  Räume  ist  Jeder“
mann,  mit  Ausnahme  der  dazu  nach  den  bahnpolizeilichen  Vorschriften
  befugten  Personen,  untersagt.

8  6.  Verpflichtung  zum  Transporte.  (1)  Die  Beförderung
  von  Personen  und  Sachen  einschließlich  lebender  Thiere  kann
nicht  verweigert  werden,  sofern

1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen
  Anordnungen  der  Eisenbahn  entsprochen  wird,

2.  die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Transportmitteln  möglich
  ist,  «

3.  nicht  Umstände,  welche  als  höhere  Gewalt  zu  betrachten  find,

die  Beförderung  verhindern.  1

(2)  Gegenstände,  deren  Ein=  und  Ausladen  besondere  Vorrichtungen
  nöthig  macht,  ist  die  Eisenbahn  nur  auf  und  nach  solchen
Starionen  anzunehmen  verpflichtet,  wo  derartige  Vorrichtungen  bestehen.


8  7.  Transportpreise.  Tarife.  (1)  Die  Berechnung  der
Transportpreise  erfolgt  nach  Maßgabe  der  zu  Recht  bestehenden,  96“
hörig  veröffentlichen  Tarife.  Diese  sind  bei  Erfüllung  der  gleichen
Bedingungen  für  Jedermann  in  derselben  Weise  anzuwenden.

(2)  Tariferhöhungen  oder  sonstige  Erschwerungen  der  Beförderungsbedingungen
  treten  nicht  vor  Ablauf  von  6  Wochen  nach  ihrer
Veröffentlichung  in  Kraft,  sofern  nicht  der  Tarif  nur  für  eine
bestimmte  Zeit  in  Geltung  gesetzt  war.

(3)  Jede  Preisermäßigung  oder  sonstige  Begünstigung  gegen
über  den  Tarifen  ist  verboten  und  nichtig.