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III.  Beförderung  von  Personen.  715
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G(G)  Begünstigungen  bei  Transporten  für  milde  und  für  öffent—
liche  Zwecke  sowie  solche  im  öffentlichen  Interesse  der  Eisenbahnen  sind
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  zulässig.

„  88.  Zahlungsmittel.  Außer  den  gesetzlichen  Zahlungsmitteln
  ist,  wo  das  Bedürfniß  vorhanden,  auch  das  auf  den  ausländischen
  Nachbarbahnen  gesetzlichen  Kurs  besitzende  Gold=  und
Silbergeld  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  Scheidemünze  —  zu  dem
von  der  Verwaltung  festzusetzenden  und  bei  der  betreffenden  Abfertigungsstelle
  durch  Anschlag  zu  veröffentlichenden  Kurse  anzunehmen,
  insoweit  nicht  der  Annahme  ein  gesetzliches  Verbot  entgegensteht.


b  §.  Haftung  der  Eisenbahn  für  ihre  Leute.  Die  Eisen—
zhn  haftet  für  ihre  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  sie  sich  bei
usführung  der  Beförderung  bedient.

III.  Beförderung  von  Personen.

8  10.  Fahrpläne.  Sonderfahrten.  Abfahrtszeit.
(1)  Die  regelmäßige  Personenbeförderung  findet  nach  Maßgabe
er  Fahrpläne  statt,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  öffentlich  bekannt
Amachen  und  rechtzeitig  auf  den  Stationen  auszuhängen  sind.
*  ihnen  müssen  die  Wagenklassen,  mit  denen  die  einzelnen  Züge
ahren,  sowie  die  Gattung  des  Zuges  zu  ersehen  sein.  Die  Fahrane
  der  eigenen  Bahn,  welche  zum  Aushang  auf  den  Stationen
des  eigenen  Bahngebiets  bestimmt  sind,  sind  auf  hellgelbem,  dielenigen,
  welche  zum  Aushang  auf  anderen  Bahnen  bestimmt  sind,  auf
sertbem  Papiere  zu  drucken.  Außer  Kraft  getretene  Fahrpläne  sind
fort  zu  entfernen.
genahto  Sonderfahrten  werden  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung

(3)  Für  den  Abgang  der  Züge  sind  die  Stationsuhren  maßgebend.

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Fa  8  11.  Fahrpreise.  Ermäßigung  für  Kinder.  (1)  Die
Sbrpreise  werden  nach  dem  Tarife  bestimmt  (§  7).  Auf  jeder
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ausz#on  ist  an  geeigneter  Stelle  ein  Tarif-Auszug  auszuhängen  oder
ir  zulegen,  aus  dem  die  Fahrpreise  nach  solchen  Stationen,
welche  direkte  Fahrkarten  verkauft  werden,  ersichtlich  sind.
ein  “  Kinder  bis  zum  vollendeten  vierten  Lebensjahre,  für  welche
Kind  esonderer  Platz  nicht  beansprucht  wird,  sind  frei  zu  befördern.
jahre  vom  vollendeten  vierten  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebenswird
  sowie  lüngere  Kinder,  falls  für  letztere  ein  Platz  beansprucht
über  dverden  zu  ermäßigten  Fahrpreisen  befördert.  Finden  Zweifel
.  as  Alter  der  Kinder  statt,  so  entscheidet  einstweilen  der  dienstanwesende
  höchste  Beamte.