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716  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  12—18.
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§  12.  Inhalt  der  Fahrkarten.  Die  Fahrkarte  muß  die
Strecke,  für  welche  sie  Geltung  hat,  die  Gattung  des  Zuges,  die
Wagenklasse  sowie  den  Fahrpreis,  sofern  derselbe  nicht  Valutaschwankungen
  unterliegt,  enthalten.

§  13.  Lösung  der  Fahrkarten.  (1)  Der  Verkauf  der  Fahrkarten
  kann  auf  Stationen  mit  geringerem  Verkehre  nur  innerhal
der  letzten  halben  Stunde,  auf  Stationen  mit  größerem  Verkehr
innerhalb  einer  Stunde  vor  Abgang  desjenigen  Zuges,  mit  welchem
  der  Reisende  befördert  sein  will,  verlangt  werden.  Liegt  jedoch
zwischen  zwei  nach  derselben  Richtung  abgehenden  Zügen  eine  kürzere
Zwischenzeit,  so  kann  die  Ausgabe  der  Fahrkarten  für  den  später
abgehenden  Zug  frühestens  eine  halbe  Stunde  vor  dessen  Abfahrtszeit
  gefordert  werden.  Fünf  Minuten  vor  Abgang  des  Zuges  er—
lischt  der  Anspruch  auf  Verabfolgung  einer  Fahrkarte.

(2)  Es  kann  verlangt  werden,  daß  das  zu  entrichtende  Fahrgeld
  abgezählt  bereitgehalten  wird.

(3)  Auf  der  Abgangsstation  ist  bis  spätestens  30  Minuten
vor  Abgang  des  betreffenden  Zuges  die  Bestellung  ganzer  Wagenabtheilungen
  gegen  Bezahlung  höchstens  so  vieler  Fahrkarten  der
betreffenden  Klasse,  als  die  Wagenabtheilung  Plätze  enthält,  zulässig-Der
  Bestellung  ist  unter  Ausfertigung  eines  Scheines  stattzugeben,
soweit  die  Zugsbelastung  es  erlaubt.  Auf  Zwischenstationen  können
ganze  Abtheilungen  nur  dann  beansprucht  werden,  wenn  solche  unbesetzt
  in  dem  ankommenden  Zuge  vorhanden  sind.  In  die  Abtheilung
  dürfen  nicht  mehr  Personen  ausgenommen  werden,  als
Fahrkarten  bezahlt  sind.  Bestellte  Abtheilungen  müssen  als  solche
mittelst  einer  Aufschrift  erkennbar  gemacht  werden.

§  14.  Zurücknahme  und  Umtauschgelöster  Fahrkarten-(1)

  Die  Fahrkarten  geben  Anspruch  auf  Plätze  in  der  entsprechenden
  Wagenklasse,  soweit  solche  vorhanden  sind.  Wenn  einem
Reisenden  ein  seiner  Fahrkarte  entsprechender  Platz  nicht  angewiesen
werden  kann,  ihm  auch  nicht  ein  Platz  in  einer  höheren  Klasse  zeitweilig
  eingeräumt  wird,  so  steht  ihm  frei,  die  Fahrkarte  gegen  eine
solche  der  niedrigeren  Klasse,  in  welcher  noch  Plätze  vorhanden  sind,
unter  Erstattung  des  Preisunterschieds  umzuwechseln,  oder  die  Fahrt
zu  unterlassen  und  das  bezahlte  Fahrgeld  zurückzuverlangen.

(2)  Ein  Umtausch  gelöster  Fahrkarten  gegen  solche  höherer  oder
niedrigerer  Klassen  oder  nach  einer  anderen  Station  ist  den  Reisenden
  auf  der  Abgangsstation  bis  5  Minuten  vor  Abfahrt  des  Zuges,
soweit  noch  Plätze  vorhanden  sind,  unter  Ausgleich  des  Preisunterschieds
  gestattet,  sofern  die  Fahrkarte  noch  nicht  durchlocht  ist
oder  nachweislich  nur  zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt  wurde.