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III.  Beförderung  von  Personen.  717
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(3)  Für  Theilstrecken  kann  ein  Uebergehen  auf  Plätze  einer
höheren  Klasse  gegen  Entrichtung  eines  im  Tarife  festzusetzenden
Preiszuschlags  sowohl  auf  der  Abgangsstation  als  auf  Zwischenationen
  erfolgen.
§  15.  Warteräume.  Die  Warteräume  sind  spätestens
1  Stunde  vor  Abgang  eines  jeden  Zuges  zu  öffnen.  Dem  auf  einer
ebergangsstation  mit  durchgehender  Fahrkarte  ankommenden  Reienden
  ist  gestattet,  sich  in  dem  Warteraume  derjenigen  Bahn,  auf
welcher  er  die  Reise  fortsetzt,  bis  zum  Abgange  des  von  ihm  zu
enutzenden  nächsten  Zuges  aufzuhalten,  in  der  Zeit  von  11  Uhr
bends  bis  6  Uhr  Morgens  jedoch  nur,  soweit  der  Warteraum
während  dieser  Zeit  ohnedies  geöffnet  sein  muß.
§  16.  Ein=  und  Aussteigen.  (1)  Die  Aufforderung  zum
Einsteigen  in  die  Wagen  erfolgt  durch  Abrufen  oder  Abläuten  in
en  Warteräumen  oder  auf  den  Bahnsteigen.
G.  (2)  Solange  der  Zug  sich  nicht  in  Bewegung  befindet,  ist  das
dan-  und  Aussteigen,  der  Versuch  oder  die  Hülfeleistung  dazu  sowie
as  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  verboten.
S  (3)  Gleise  dürfen  vom  Publikum  nur  an  den  hierfür  bestimmten
tellen  betreten  oder  überschritten  werden.  Bei  dem  Verlassen  der
ation  ist  der  dazu  bestimmte  Ausgang  zu  benutzen.

§  17.  Anweisung  der  Plätze.  Frauen-Abtheilungen.

Einzelne  bestimmte  Plätze  werden  nicht  verkauft.  Eine  Ausundne

  ist  nur  für  bestimmte  Züge  mit  besonderen  Einrichtungen

Et  für  besonders  ausgestattete  Wagen  zulässig.  Beim  Einsteigen

1-  es  dem  Reisenden  gestattet,  für  sich  und  mitreisende  Angehörige
einen  Platz  zu  belegen.

*7“  (2)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  der
eisenden  verpflichtet,  denselben  ihre  Plätze  anzuweisen.

hab  3)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  ankommenden  Reisenden

jaben  den  Vorzug  vor  neu  hinzutretenden.

mit  (4)  Allein  reisende  Frauen  sollen  auf  Verlangen  möglichst  nur

&amp;W  Frauen  in  eine  Abtheilung  gesetzt  werden.  In  jedem  Zuge
ß  mindestens  je  eine  Frauen-Abtheilung  für  die  Reisenden  der

näten  und  der  dritten  Wagenklasse  vorhanden  sein,  sofern  in  dem

befärd  wenigstens  3  Abtheilungen  der  betreffenden  Wagenklassen  sich

Abtr  en.  Auch  in  Zügen,  in  welchen  sich  Wagen  mit  geschlossenen

*  heilungen  nicht  befinden,  ist  thunlichst  eine  besondere  Abtheilung

rauen  einzurichten.

Wa  8  18.  Tabackrauchen  in  den  Wagen.  (1)  In  der  ersten

genklasse  darf  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben  Abtheilung