—  —

718  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  19—21,

mitreisenden  Personen  geraucht  werden.  Die  Eisenbahn  kann  jedoch
Abtheilungen  erster  Klasse  für  Raucher  und  für  Nichtraucher  einstellen,
  welche  als  solche  zu  bezeichnen  sind.

(2)  In  den  übrigen  Wagenklassen  ist  das  Rauchen  gestattet.
In  jedem  Personenzuge  müssen  jedoch  Abtheilungen  zweiter  und,
vorausgesetzt  daß  die  Beschaffenheit  der  Wagen  es  gestattet,  auch
dritter  Klasse  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.  "

(3)  In  den  Nichtraucher=  und  in  den  Frauen-Abtheilungen  ist
das  Rauchen  selbst  mit  Zustimmung  der  Mitreisenden  nicht  gestattet.
Auch  dürfen  solche  Abtheilungen  nicht  mit  brennenden  Cigarren
oder  Pfeifen  betreten  werden.  "

(4)  Brennende  Tabackspfeifen  müssen  mit  Deckeln  versehen  sein-§

  19.  Versäumung  der  Abfahrt.  (1)  Nachdem  das  vorgeschriebene
  Abfahrtszeichen  durch  die  Dampfpfeife  der  Lokomotive
oder  die  Mundpfeise  des  Zugführers  gegeben  ist,  wird  Niemand
mehr  zur  Mitreise  zugelassen.  „

(2)  Dem  Reisenden,  welcher  die  Abfahrtszeit  versäumt,  steht  eim
Anspruch  weder  auf  Rückerstattung  des  Fahrgeldes,  noch  auf  irgend
eine  andere  Entschädigung  zu.

(3)  Lautet  die  Fahrkarte  auf  einen  bestimmten  Zug,  so  kann
sich  der  Reisende  auch  eines  anderen,  am  nämlichen  oder  am  folgenden
  Tage  nach  der  Bestimmungsstation  abgehenden  Zuges  bedienen,
sofern  er  seine  Fahrkarte  ohne  Verzug  dem  Stationsvorsteher  vollegt
  und  mit  einem  Vermerk  über  die  Gültiakeit  versehen  läßt.
Der  gleiche  Vermerk  ist  erforderlich,  wenn  die  Fahrkarte  auf  einen
bestimmten  Tag  lautet  und  der  Reisende  erst  am  folgenden  Tage
die  Fahrt  antreten  will.  Bei  Benutzung  eines  höher  tarifirten
Zuges  ist  die  Fahrkarte  gegen  Entrichtung  des  Preisunterschieds
umzutauschen.  Bei  Benutzung  eines  niedriger  tarifirten  Zuges  ist
der  Preisunterschied  zu  erstatten.

(4)  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und
dergleichen  festgesetzten  Frist  wird  hierdurch  nicht  herbeigeführt.

8  20.  Ausschluß  von  der  Fahrt.  (1)  Personen,  welche
wegen  einer  sichtlichen  Krankheit  oder  aus  anderen  Gründen  die  Mitreisenden
  voraussichtlich  belästigen  würden,  sind  von  der  Mitfahrt
auszuschließen,  wenn  nicht  für  sie  eine  besondere  Abtheilung  bezah
wird  und  bereitgestellt  werden  kann.  Wird  die  Mitfahrt  nicht  ge#
stattet,  so  ist  das  etwa  bezahlte  Fahrgeld  einschließlich  der  Gepäckfracht
  zurückzugeben.  Wird  erst  unterwegs  wahrgenommen,  daß  ein
Reisender  zu  den  vorbezeichneten  Personen  gehört,  so  erfolgt  der
Ausschluß  auf  der  nächsten  Station.  Das  Fahrgeld  sowie  die  Gepäckfracht
  sind  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zu  ersetzen.