III.  Beförderung  von  Personen.  719
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(2)1  Die  Beförderung  von  Pestkranken  ist  ausgeschlossen.  An
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbeber
  oder  Pocken  (Blattern)  erkrankte  oder  einer  dieser  Krankheiten
verdächtige  Personen  werden  nur  dann  zur  Beförderung  zugelassen,
wenn  die  beizubringende  Bescheinigung  des  für  die  Abgangsstation
zuständigen  beamteten  Arztes  dies  gestattet;  sie  sind  in  besonderen
agen  zu  befördern;  für  Aussätzige  und  des  Aussatzes  Verdächtige
genügt  eine  abgeschlossene  Wagenabteilung  mit  getrenntem  Aborte.
n  Typhus(  Unterleibstyphus),  Diphtherie,  Scharlach,  Ruhr,  Masern
oder  Keuchhusten  leidende  Personen  sind  in  abgeschlossenen  Wagen—
abteilungen  mit  getrenntem  Aborte  zu  befördern.  Bei  Personen,  die
aner  dieser  Krankheiten  verdächtig  sind,  kann  die  Beförderung  von
er  Beibringung  einer  ärztlichen  Bescheinigung  abhängig  gemacht
erden,  aus  der  die  Art  ihrer  Krankheit  hervorgeht.  Jür  die  Berderung
  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabteilungen  sind  die
tarifmäßigen  Gebühren  zu  bezahlen.

(3)  Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den
Anordnungen  der  Bediensteten  nicht  fügt  oder  den  Anstand  verletzt,
wird  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  bezahlten  Fahrgeldes  von
er  Mitfahrt  ausgeschlossen.  Namentlich  dürfen  trunkene  Personen
  zur  Mitfahrt  und  zum  Aufenthalt  in  den  Warteräumen  nicht
zugelassen  werden  und  sind,  falls  die  Zulassung  dennoch  stattgefunden
at,  auszuweisen.

d  (4)  Erfolgt  die  Ausweisung  unterwegs  oder  werden  die  betreffenen

  Personen  zurückgewiesen,  nachdem  sie  ihr  Gepäck  bereits  zur
Abfertigung  übergeben  haben,  so  haben  sie  keinen  Anspruch  darauf,
ihnen  dasselbe  anderswo,  als  auf  der  Station,  wohin  es  abgegt
  worden,  wieder  verabfolgt  wird.

1  8  21.2  Kontrole  der  Fahrkarten.  Bahnsteigkarten.
Die  Fahrkarte  ist  auf  Verlangen  beim  Eintritt  in  den  Wartefrum,
  beim  Betreten  und  beim  Verlassen  des  Bahnsteigs,  beim  Einurgen
  in  den  Wagen  sowie  jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen
und  le  nach  den  für  die  letzte  Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen
urz  vor  oder  nach  der  Beendigung  der  Fahrt  auf  Erfordern  abzugeben.
P  (2)  Ein  Reisender  ohne  gültige  Fahrkarte  hat  für  die  ganze
*  ihm  zurückgelegte  Strecke,  und,  wenn  die  Zugangsstation  nicht
*  unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  aanze  vom  Zuge  zurück-"as
  Egte  Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen  Fahrpreises,  mindestens

er  den  Betrag  von  6  Mark  zu  entrichten.  Wer  jedoch  unauf-In

  der  Fassung  der  Bek.  3./2.  O4  (REl  29);  in  Kraft  seit  1./3.  04.
In  der  Fassung  der  Bek.  25./3.04  (R  Bl  143)  in  Kraft  seit  1./4.  04.

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