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720  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  22—26.
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gefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Ver—
spätung  keine  Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  nur  den  gewöhnlichen
Fahrpreis  mit  einem  Zuschlage  von  1  Mark,  keinesfalls  jedoch  mehr
als  den  gewöhnlichen  Fahrpreis  zu  zahlen.

(3)  Der  Reisende,  der  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann
ausgesetzt  werden.  .

(4)  Wer  ohne  gültige  Fahrkarte  in  einem  zur  Abfahrt  bereitstehenden
  Zug  Platz  nimmt,  hat  den  Betrag  von  6  Mark  zu  entrichten.
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(5)  In  allen  Fällen  ist  eine  Zuschlagskarte  oder  sonstige  Be—
scheinigung  zu  verabfolgen.

(6)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  die  Fälle,
in  denen  von  der  Erhebung  der  in  den  Abs.  2  und  4  bezeichneten  Beträge
  aus  Billigkeitsrücksichten  abzusehen  ist,  oder  geringere  als  die
in  diesen  Absätzen  bezeichneten  Beträge  erhoben  werden  sollen,  mit
Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahnamts  durch  den  Tarif  einheitlich  zu  regeln.

(7)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  ist  die  Bahnsteigkarte
beim  Betreten  des  Bahnsteigs  vorzuzeigen  und  bei  dessen  Verlassen
abzugeben.  Wer  unbefugterweise  die  abgesperrten  Teile  eines  Bahnhofs
  betritt,  hat  den  Betrag  von  1  Mark  zu  bezahlen.

§  22.  Verhalten  während  der  Fahrt.  (1)  Während  der
Fahrt  darf  sich  Niemand  seitwärts  aus  dem  Wagen  beugen  oder
gegen  die  Thür  anlehnen.  Auch  ist  der  Aufenthalt  auf  den  etwa
an  den  Wagen  befindlichen  Plattformen  nicht  gestattet.

(2)  Die  Fenster  dürfen  nur  mit  Zustimmung  aller  in  derselben
Abtheilung  mitreisenden  Personen  auf  beiden  Seiten  des  Wagens
gleichzeitig  geöffnet  sein.  Im  Uebrigen  entscheidet,  soweit  die  Reisenden
  sich  über  das  Oeffnen  und  Schließen  der  Fenster  nicht  verständigen,
  der  Schaffner.

.(6  3)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder
Sachen  beschädigt  werden  können,  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

§  23.  Beschädigung  der  Wagen.  Der  durch  Beschädigung
oder  Verunreinigung  der  Wagen  oder  ihrer  Ausrüstung  verursachte
Schaden  ist  zu  ersetzen.  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  sofortige
Zahlung  oder  Sicherstellung  zu  verlangen.  Die  Entschädigung  erfolgt,
  soweit  hierfür  ein  Tarif  besteht,  nach  Maßgabe  desselben.  Der
Tarif  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

§24.  Verfahren  auf  Zwischenstationen.  Anhalten  auf
freier  Bahn.  (1)  Bei  Ankunft  auf  einer  Station  ist  der  Name
derselben,  die  Dauer  des  Aufenthalts  sowie  der  etwa  stattfindende
Wagenwechsel  auszurufen.  Sobald  der  Zug  stillsteht,  haben  die