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III.  Beförderung  von  Personen.  721
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Bahnbediensteten  nach  der  zum  Aussteigen  bestimmten  Seite  die
hüren  derjenigen  Wagen  zu  öffnen,  aus  denen  Reisende  auszu—
teigen  verlangen.
„.  G)  Wer  auf  den  Zwischenstationen  seinen  Platz  verläßt,  ohne
ihn  zu  belegen,  geht  seines  Anspruchs  auf  diesen  Platz  verlustig.
(3)  Wird  ausnahmsweise  außerhalb  einer  Station  längere  Zeit
angehalten,  so  ist  den  Reisenden  das  Aussteigen  nur  mit  ausdrücklicher
  Bewilligung  des  Zugführers  gestattet.  Die  Reisenden
müssen  sich  dann  sofort  von  dem  Bahngleise  entfernen,  auch  auf  das
erste  mit  der  Dampfpfeife  oder  auf  andere  Weise  gegebene  Zeichen
ihre  Plätze  wieder  einnehmen.
(4)  Das  Zeichen  zur  Weiterfahrt  wird  durch  ein  dreimaliges
nen  der  Dampfpfeife  gegeben.  Wer  beim  dritten  Ertönen  der
ampfpfeife  noch  nicht  wieder  eingestiegen  ist,  geht  des  Anspruchs
auf  die  Mitreise  verlustig.
Ner  §25.  Freiwillige  Unterbrechung  der  Fahrt.  (1)  Den
heisenden  ist,  unbeschadet  etwaiger  weitergehender,  von  der  Eisengzahn
  bewilligter  Vergünstigungen,  gestattet,  die  Fahrt  einmal,  bei
ückfahrkarten  auf  dem  Hin=  und  Rückwege  je  einmal  zu  unternechen,
  um  mit  einem  am  nämlichen  oder  am  nächstfolgenden  Tage
“  der  Bestimmungsstation  abgehenden  Zuge  weiter  zu  reisen.
Ve  che  Reisende  haben  auf  der  Zwischenstation  sofort  nach  dem
rlassen  des  Zuges  dem  Stationsvorsteher  ihre  Fahrkarte  vorzulassen
  und  dieselbe  mit  dem  Vermerke  der  Gültigkeit  versehen  zu
sen;  Ausnahmen  können  in  den  Tarifen  zugelassen  werden.  Falls
ist  dug,  welchen  sie  zur  Weiterfahrt  benutzen  wollen,  höher  tarifirt
ein  8  derjenige,  für  welchen  sie  eine  Fahrkarte  gelöst  haben,  so  ist
e  den  Preisunterschied  mindestens  deckende  Zuschlagskarte  zu  lösen.
deralte  Eine  Verlängerung  der  für  Rückfahrten,  Rundreisen  und
ni  1—  eichen  festgesetzten  Frist  wird  durch  die  Unterbrechung  der  Fahrt
herbeigeführt.  Mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  kann
nterbrechung  der  Fahrt  von  besonderen,  in  die  Tarife  aufzuenden
  Bedingungen  abhängig  gemacht  oder  für  gewisse  Fahrn
  Hanz  ausgeschlossen  werden.
störd  26.  Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebs—
fan  eigeen.  (1)  Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  der  Ausge
  ines  Zuges  begründen  keinen  Anspruch  auf  Schadensersatz
gen  die  Eisenbahn.
andeld)  Wird  in  Folge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen
ehenen-  Zug  versäumt,  so  ist  dem  mit  durchgehender  Fahrkarte  verununt
  Reisenden,  sofern  er  mit  dem  nächsten  zurückführenden  Zuge
erbrochen  zur  Abgangsstation  zurückgekehrt  ist,  der  bezahlte
ra,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  46

Ertz

nehm
arte

Friedbe