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722  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  27—29.

Preis  für  die  Hin=  und  Rückreise  in  der  auf  der  Hinreise  benutzten
.  Wagenklasse  zu  erstatten.

(3)  Dieser  Anspruch  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vom
Reisenden  unter  Vorlegung  seiner  Fahrkarte  sogleich  nach  Ankunft
des  verspäteten  Zuges  dem  Stationsvorsteher  sowie  nach  Rückkehr
zur  Abgangsstation  dem  Vorsteher  der  letzteren  anzumelden.  Ueber  diese
Meldungen  haben  beide  Stationsvorsteher  Bescheinigung  zu  ertheilen.

(4)  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind
die  Reisenden  berechtigt,  entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene
  Strecke  zurückzufordern  oder  die  Beförderung  mit  dem  nächsten,
  auf  der  gleichen  oder  auf  einer  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil
  weiteren  Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem  Bestimmungsorte
führenden  Zuge  ohne  Preiszuschlag  zu  verlangen,  sofern  dies  ohne
Ueberlastung  des  Zuges  und  nach  den  Betriebseinrichtungen  möglich
ist  und  der  Zug  auf  der  betreffenden  Unterwegsstation  fahrplan—
mäßig  hält.

(5)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  Umstände  die  Fahrt  auf
einer  Strecke  der  Bahn  verhindern,  so  muß  für  die  Weiterbeförderung
bis  zur  fahrbaren  Strecke  mittelst  anderer  Fahrgelegenheiten  thun—
lichst  gesorgt  werden.  Die  hierdurch  entstandenen  Kosten  sind  der
Eisenbahn,  abzüglich  des  Fahrgeldes  für  die  nicht  durchfahrene  Eisen—
bahnstrecke,  zu  erstatten.

(6)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  weitere  Er—
leichterungen  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  na
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  durch  den  Tarif  einheitlich
festzusetzen.

(7)  Betriebsstörungen  und  Zugverspätungen  sind  durch  Anschlag
  an  einer  dem  Publikum  leicht  zugänglichen  Stelle  in  deutlich
erkennbarer  Weise  sofort  bekannt  zu  machen.

§  27.  Mitnahme  von  Hunden.  (1)  Hunde  und  ander
Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt  werden.

(2)  Ausgenommen  sind  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schoße
getragen  werden,  sofern  gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden
derselben  Abtheilung  Einspruch  nicht  erhoben  wird.  Die  Mitnahme
von  größeren  Hunden,  insbesondere  Jagdhunden,  in  die  dritte
Wagenklasse  darf  ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  die  Beförderung
  der  Hunde  mit  den  begleitenden  Personen  in  abgesonderten
  Abtheilungen  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  tar#-mißien
  Gebühr  für  Beförderung  von  Hunden  wird  hierdurch  nich
erührt.

(3)  Die  Beförderung  anderer  von  Reisenden  mitgenommener
Hunde  erfolgt  in  abgesonderten  Behältnissen.  Soweit  solche  in  den