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III.  Beförderung  von  Personen.  723

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Personenzügen  nicht  vorhanden  oder  bereits  besetzt  sind,  kann  die
Nitnahme  nicht  verlangt  werden.  Bei  Aufgabe  des  Hundes  muß
an  Beförderungsschein  (Hundekarte)  gelöst  werden.  Gegen  Rückgabe
dieses  Scheines  wird  der  Hund  nach  beendeter  Fahrt  verabfolgt.
Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  welche  nach  Ankunft
uo  der  Bestimmungsstation  nicht  sofort  abgeholt  werden,  zu  verahren.


(4)  Wer  einen  Hund  ohne  Beförderungsschein  (Hundekarte)  mitführt,
  hat  die  nachstehenden  Beträge  zu  zahlen:  a)  bei  rechtzeitiger
Meldung  (vergleiche  8  21  Abs.  2)  den  Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem
tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte  des  letzteren,
b)  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte  des  Preises,  jedoch  mindestens
b  Mark.  In  anderen  als  den  im  Abs.  2  erwähnten  Fällen  ist  der
Hund  außerdem  aus  dem  Personenwagen  zu  entfernen.  Die  Be—
stimmung  unter  §  21  (4)  findet  sinngemäße  Anwendung.

8  Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Hunden  siehe  8  30  Abs.  3

44ff.

und  8

8  28.  Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personen—
Sagen.  (1)  Kleine,  leicht  tragbare  Gegenstände  können,  sofern  sie
eit,  Mitreisenden  nicht  durch  ihren  Geruch  oder  auf  andere  Weise
elästigen  und  nicht  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  entgegenrden,
  in  den  Personenwagen  mitgeführt  werden.  Für  solche  in  den
agen  mitgenommene  Gegenstände  werden  Gepäckscheine  nicht  aushegeben:
  sie  sind  von  den  Reisenden  selbst  zu  beaufsichtigen.
(2)  Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  Reisenden  vierter  Klasse
##h  die  Mitführung  von  Handwerkszeug,  Tornistern,  Tragelasten  in
örben,  Säcken  und  Kiepen  sowie  von  ähnlichen  Gegenständen,  welche
ußgänger  mit  sich  führen,  gestattet.
In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem
n  nur  der  über  und  unter  seinem  Sitzplatze  befindliche  Raum
erbringung  von  Handgepäck  zur  Verfügung.  Die  Sitzplätze
hierzu  nicht  verwendet  werden.
zä)  829.  Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.
We  Brnergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine
eise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,
Hießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe  und  dergleichen,  sind  von  der
ünahme  ausgeschlossen.
schaffte-  Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beaffenheit
  der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

G)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  allen  aus  der  Uebertretung
die  obigen  Verbots  entstehenden  Schaden  und  verfällt  außerdem  in
urch  die  bahnpolizeilichen  Vorschriften  bestimmte  Strafe.

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Reisende
ür  en