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724  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  30—33

(4)  Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen
ist  die  Mitführung  von  Handmunition  gestattet.  Auch  ist  Begleitern
von  Gefangenentransporten  die  Mitführung  geladener  Schußwaffen
unter  der  Voraussetzung  gestattet,  daß  die  Beförderung  in  besonderen
Wagen  oder  Wagenabtheilungen  erfolgt.  "

(5)  Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehrs  muß  nach  oben  gerichtet
  sein.

IV.  Beförderung  von  Reisegepäck.

§  30.1  Begriff  des  Reisegepäcks.  (1)  Der  Reisende  kann
Gegenstände,  deren  er  zur  Reise  bedarf,  bei  der  Gepäckabfertigungsstelle
  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  aufgeben.

(2)  Das  Reisegepäck  muß  durch  seine  Verpackung  —  in  Koffern,
Reisekörben,  Reisetaschen,  Hutschachteln,  handlichen  Kisten  und  dergleichen
  —  als  solches  kenntlich  sein.

(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht
zum  Reisebedarfe  zu  rechnen  sind,  sowie  Fahrzeuge  und  Tiere  in
genügend  sicheren  Behältern  als  Reisegepäck  angenommen  werden,
hat  der  Tarif  einheitlich  zu  bestimmen.

(4)  Gegenstände,  welche  von  der  Beförderung  als  Frachtgut,
sowie  solche,  welche  nach  8  29  von  der  Mitnahme  in  die  Personenwagen
  ausgeschlossen  sind,  dürfen,  bei  Vermeidung  der  im  8
Abs.  8  festgesetzten  Folgen,  auch  als  Reisegepäck  nicht  aufgegeben
werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  §  50  B  2  bezeichneten
  Gegenstände  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenom
men  werden,  bestimmen  die  Tarife.  Wegen  Beschränkung  der  Höhe
des  Schadensersatzes  finden  8  81  Abs.  2  und  3  und  8  84  Abs.
entsprechende  Anwendung.

§  31.  Art  der  Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.
  (1)  Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft
  verpackt  sein.  Bei  mangelnder  oder  ungenügender  Verpackung
kann  es  zurückgewiesen  werden.  Wird  derartiges  Gepäck  zur  Beförderung
  angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  dem
Gepäckschein  einen  entsprechenden  Vermerk  zu  machen.  Die  A
nahme  des  Gepäckscheins  mit  dem  Vermerk  gilt  als  Anerkenntnib
dieses  Zustandes  durch  den  Reisenden.  d

(2)  Auf  den  Gepäckstücken  dürfen  ältere  Eisenbahn-,  Post-  un
andere  Beförderungszeichen  sich  nicht  befinden.  Wird  in  Folge  der
Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  das  Gepäck  verschleppt,  so  haftet  die
Eisenbahn  nicht  für  den  daraus  erwachsenen  Schaden.  —

1  In  der  Fassung  der  Bek.  28./4.  08.