—  —

IV.  Beförderung  von  Reisegepäck.  725
—  —

8  32.  Auflieferung  des  Gepäcks.  Gepäckscheine.  (1)  Die
Abfertigung  des  Reisegepäcks  erfolgt  innerhalb  der  im  8  13  Abs.  1
für  den  Verkauf  der  Fahrkarten  festgesetzten  Zeit.  .

(2)  Die  Abfertigung  von  Gepäck,  welches  nicht  spätestens  15  Minuten
  vor  Abgang.  des  Zuges  bei  der  Gepäck-Abfertigungsstelle  aufgeliefert
  ist,  kann  nicht  beansprucht  werden.  Fahrzeuge,  welche  zur
Beförderung  als  Reisegepäck  zugelassen  werden  (§  30  Abs.  3),  müssen

Stunden  vor  Abgang  des  Zuges  angemeldet  und  spätestens

Stunde  vorher  zur  Abfertigung  aufgeliefert  werden;  auf  Zwischenstationen
  kann  auf  eine  Beförderung  derselben  mit  dem  vom  Absender
  gewünschten  Zuge  nur  dann  gerechnet  werden,  wenn  sie
Stunden  vorher  angemeldet  worden  sind.  "
(3)  Bei  Abfertigung  des  Gepäcks  ist  dem  Reisenden  ein  Gepäckcchein
  auszuhändigen.  1

(4)  Die  Gepäckfracht  ist  bei  der  Abfertigung  zu  entrichten.
(5)  Wird  in  dringenden  Fällen  Gepäck  ausnahmsweise  unter
Vorbehalt  späterer  Abfertigung  unabgefertigt  zur  Beförderung  zugeassen,
  so  wird  es  bis  zum  Zeitpunkte  der  Abfertigung  als  zum

ransport  aufgegeben  nicht  angesehen.
*  (6)  Dasselbe  gilt  für  die  Annahme  von  Reisegepäck  auf  Halteellen
  ohne  Gepäckabfertigung.  1
J.  (7)  Für  die  Abfertigung  von  Fahrrädern  können  durch  die
Farife  besondere  Vorschriften  gegeben  werden.

8  33.  Auslieferung  des  Gepäcks.  (1)  Das  Gepäck  wird
zur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  ausgeliefert.  Die  Eisenbahn
ist  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen.
(2)  Der  Inhaber  des  Gepäckscheins  ist  berechtigt,  am  Bestimmungsorte
  die  sofortige  Auslieferung  des  Gepäcks  an  der  Ausgabe-"elle

  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem

das  Gepäck  aufgegeben  wurde,  die  zur  ordnungsmäßigen  Ausladung
end  Usgabe  sowie  zur  etwaigen  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfer-Zung
  erforderliche  Zeit  abgelaufen  ist.
i  (3)  Werden  Gepäckstücke  innerhalb  24  Stunden,  Fahrzeuge
enerhalb  2  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  nicht  abgeholt,  so  ist
*  tarifmäßige  Lagergeld  oder  Standgeld  zu  entrichten.  Kommt
vo  Fahrzeug  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist
m  nächsten  Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.
bah  (4)  Wird  der  Gepäckschein  nicht  beigebracht,  so  ist  die  Eisenweisnz
  zur  Auslieferung  des  Gepäcks  nur  nach  vollständigem  Nachise
  der  Empfangsberechtigung  gegen  Ausstellung  eines  Reverses
nach  Umständen  gegen  Sicherheit  verpflichtet.