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726  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  34—38.

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(5)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,
  wohin  es  abgefertigt  ist.  Das  Gepäck  kann  jedoch  auf  Verlangen
  des  Reisenden,  sofern  Zeit  und  Umstände  sowie  Zoll=  und
Steuervorschriften  es  gestatten,  auch  auf  einer  vorliegenden  Station
zurückgegeben  werden.  In  einem  solchen  Falle  hat  der  Reisende
bei  der  Auslieferung  des  Gepäcks  den  Gepäckschein  zurückzugeben
und  die  Fahrkarte  vorzuzeigen.

(6)  Fahrzeuge,  welche  unterwegs  in  einen  anderen  Zug  übergehen
  müssen,  brauchen  erst  mit  dem  nächstfolgenden  Personenzug
am  Bestimmungsort  einzutreffen.  »

,§34.HaftungderEisenbahnfürReisegepäck.(1)FUr
das  zur  Beförderung  aufgegebene  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn
nach  den  für  die  Beförderung  von  Gütern  (Abschnitt  VIII)  geltenden
Bestimmungen,  soweit  solche  auf  die  Beförderung  von  Reisegepä
sinngemäße  Anwendung  finden  können  und  sich  nicht  Abweichungen
aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  ergeben.

(2)  Die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung
spätestens  eine  halbe  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem
die  Beförderung  geschehen  soll,  bei  der  Gepäck-Abfertigungsstelle
unter  Zahlung  des  tarifmäßigen  Frachtzuschlags  (s  84  Abs.  3)  zu
bewirken;  sie  hat  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von  der
Abfertigungsstelle  im  Gepäckscheine  vermerkt  ist.

(3)  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben
  ist,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen
8  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem  es  aufgegeben  ist
(§  33  Abs.  2),  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

(4)  Der  Ersatz  für  den  Verlust,  die  Minderung  oder  die  Beschädigung
  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  kann
mit  Rücksicht  auf  besondere  Betriebsverhältnisse  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörden  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  im  Tarif  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt  werden.  Die
Vorschrift  des  §  88  findet  entsprechende  Anwendung.  „

(5)  Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  ausgeliefert  wird,
kann  verlangen,  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde  der
geschehenen  Abforderung  bescheinigt  werde.

(6)  Für  den  Verlust,  die  Minderung  und  die  Beschädigung  von
Reisegepäck,  das  nicht  zur  Beförderung  aufgegeben  ist  (88  28  und  32  #
sowie  von  Gegenständen,  die  in  beförderten  Fahrzeugen  belassen  sin
(§  30  Abs.  3),  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  ihr  ein  Verschuldem
zur  Last  fällt.

§  35.  In  Verlust  gerathene  Gepäckstücke.  (1)  Fehlende
Gepäckstücke  werden  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ankunft  des