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IV.  Beförderung  von  Reisegepäck.  727
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Zuges,  zu  welchem  sie  aufgegeben  sind,  als  in  Verlust  gerathen  be—
trachtet.

(2)  Falls  das  Gepäckstück  später  gefunden  wird,  ist  hiervon  der
Reisende,  sofern  sein  Aufenthalt  sich  ermitteln  läßt,  auch  wenn  er
bereits  Entschädigung  erhalten  hat,  zu  benachrichtigen.  Derselbe
ann  innerhalb  30  Tagen  nach  Empfang  der  Nachricht  verlangen,
aß  ihm  das  Gepäckstück  gegen  Rückerstattung  des  erhaltenen  Schaensersatzes,
  und  zwar  nach  seiner  Wahl  entweder  kostenfrei  am  Bestimmungsort
  oder  kosten=  und  frachtfrei  am  Aufgabeorte,  verabkolgt
  wird.

8  36.  Haftung  der  Eisenbahn  für  verspätete  Ankunft
des  Reisegepäcks.  (1)  Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,
welcher  durch  die  verspätete  Auslieferung  des  Reisegepäcks  (8  33

bs.  2)  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse
  herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden
vermochte.

(2)  Ist  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  für  Versäu—
mung  der  Lieferzeit  Ersatz  zu  leisten,  so  ist  der  nachweislich  ent—
standene  Schaden  zu  vergüten  und  zwar:

a)  bei  stattgehabter  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung:  bis

zur  Höhe  des  angegebenen  Betrags;

b)  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  für  je  angefangene
24  Stunden  der  Versäumung:  höchstens  20  Pfennig  für  jedes
Kilogramm  des  ausgebliebenen  Gepäcks,  bei  Fahrzeugen  (§  30)
höchstens  30  Mark  für  jedes  ausgebliebene  Fahrzeug.

(3)  Der  §  88  findet  entsprechende  Anwendung.

B  8  37.  Gepäckträger.  Auf  den  Stationen  sind,  soweit  ein
kekdirfniß  besteht,  Gepäckträger  zu  bestellen,  die  unter  Verantwortlichdt
  der  Eisenbahnverwaltung  im  Sinne  von  8§8  34  Abs.  1  und  4
ieser  Ordnung  auf  Verlangen  der  Reisenden  deren  Reise-  und  Hand—
häck  im  Stationsbereiche  nach  und  von  den  Wagen,  Abfertigungslen
  u.  s.  w.  zu  schaffen  haben.  Die  Gepäckträger  müssen  durch
neenstabzeichen  erkennbar  und  mit  einer  gedruckten  Dienstanweisung

.  Gebührentarif  versehen  sein.  Sie  haben  auf  Verlangen  den
zurihf  vorzuzeigen,  auch  eine  mit  ihrer  Nummer  versehene  Marke

verabfolgen.  Der  Tarif  ist  auch  an  einem  geeigneten  Orte  der

fertigungsstelle  und  der  Ausgabestelle  auszuhängen.
tione  38.  Aufbewahrung  des  Gepäcks.  Auf  größeren  Sta—
ermen  müssen  Einrichtungen  bestehen,  welche  es  dem  Reisenden
geherglichen,  sein  Gepäck  gegen  eine  festgesetzte  Gebühr  zur  vorüberdies
  nden  Aufbewahrung  niederzulegen.  Die  Verwaltung  haftet  in
em  Falle  als  Verwahrer.