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728  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  39—42.

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V.  Beförderung  von  Expreßgut.

8  39.1  Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen
eignen,  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Tarifs  als  Expreßgut
anzunehmen.

8  10.  Aufgabe  und  Auslieferung  des  Expreß  guts-(1)
  Bei  Abfertigung  des  Expreßguts  mit  Gepäckschein  ist  solcher
in  der  Regel  dem  Absender  auszuhändigen.  In  diesem  Falle  erfolgt
die  Auslieferung  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  gegen  Rückgabe
des  Gepäckscheins.  Jedoch  kann  auf  Verlangen  des  Absenders  der
Gepäckschein  auch  der  Sendung  beigegeben  werden,  wenn  diese  mit
der  vollen  Adresse  des  Empfängers  versehen  ist.  In  diesem  Falle
erfolgt  die  Auslieferung  nach  den  besonderen  Vorschriften  jeder  Verwaltung.


(2)  Bei  Abfertigung  des  Expreßguts  mit  Beförderungsschein
  muß  dieser  die  Sendung  stets  begleiten  und  das  Gut  mit  der
vollen  Adresse  des  Empfängers  versehen  sein.  Die  Auslieferung  erfolgt
  am  Bestimmungsorte  nach  den  in  den  Tarifen  enthaltenen  Vorschriften.


§  41.  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Reisegepäck.
  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Expreßgut  die
Bestimmungen  des  Abschnitts  IV  sinngemäße  Anwendung,  soweit
nicht  durch  die  Tarife  die  Anwendung  des  Abschnitts  VIII  vorge—
sehen  ist.

VI.  Beförderung  von  Leichen.

§  42.  Beförderungs-Bedingungen.  (1)  Der  Transport
einer  Leiche  muß,  wenn  er  von  der  Ausgangsstation  des  Zuges  er—
folgen  soll,  wenigstens  6  Stunden,  wenn  er  von  einer  Zwischenstation
ausgehen  soll,  wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet  werden-(2)

  Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen
Metallsarge  luftdicht  eingeschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen
Umhüllung  dergestalt  umgeben  sein,  daß  jede  Verschiebung  des
Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert  wird.  "

(3)  Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  eine
Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die
Leiche  befördert  wird.

(3)?  Die  Beförderung  erfolgt  mit  Ausnahme  der  im  Abst.  8  aufgeführten
  Fällen  mit  Personenzügen;  Beförderung  in  Schnellzügen
kann  nicht  verlangt  werden.  Die  Leiche  muß,  vorbehaltlich  der  nach-.



1  In  der  Fassung  der  Bek.  28./4.  08.  "

2  In  der  Fassung  der  Bek.  18./6.  02  (Röehl  236);  in  Kraft  seit
1./10.  02.