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V.  Beförderung  von  Expreßgut.  VI.  Beförderung  von  Leichen.  729
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stehenden  Bestimmungen,  von  einer  Person  begleitet  sein,  die  eine
Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  mit  dem  die
Leiche  befördert  wird.  Einer  Begleitung  bedarf  es  nicht,  wenn  als
estimmungsort  eine  Eisenbahnstation  bezeichnet  ist,  und  der  Absender
  bei  der  Aufgabestation  das  schriftliche  oder  telegraphische
Versprechen  des  Empfängers  hinterlegt,  daß  dieser  die  Sendung  sofort
nach  Empfang  der  bahnseitigen  Benachrichtigung  von  ihrem  Eintreffen
  abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Leichenverrennungsanstalten
  und  an  Beerdigungsinstitute  genügt  es,  wenn
lese  eine  derartige  Verpflichtung  gegenüber  der  Eisenbahn  in  allgemeiner
  Form  übernommen  haben.

(4)  Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschriftsmäßige,  nach  anliegendem
  Formular:  ausgefertigte  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen
die  Eisenbahn  übernimmt  und  bei  Ablieferung  der  Leiche  zurückstellt.
Die  Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugt  sind,
werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  von  der  zuständigen  Beorde

  ausgefertigte  Leichenpaß  hat  für  den  ganzen  darin  bezeichneten
ransportweg  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transportgebühren
müssen  bei  der  Aufgabe  entrichtet  werden.  Bei  Leichentransporten,
¾ó|ró  che  aus  ausländischen  Staaten  kommen,  mit  welchen  eine  Vereindarung
  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abge—
hlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  entrechenden
  Leichenpasses  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen
sländischen  Behörde.

(5)  Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt
gebauten  Güterwagen  zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichsitig
  von  dem  nämlichen  Abgangsorte  nach  dem  nämlichen  Be-Gunmungsort
  aufgegeben  werden,  können  in  einem  und  demselben
g  chlorrwahen  verladen  werden.  Wird  die  Leiche  in  einem  ringsum-9l
  ossenen  Leichenwagen  befördert,  so  darf  zum  Eisenbahntransport

n  offener  Güterwagen  benutzt  werden.

werd  Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen

bewien  Die  Beförderung  muß  möglichst  schnell  und  ununterbrochen

nichurst  werden.  Läßt  sich  ein  längerer  Aufenthalt  auf  einer  Station

eint  vermeiden,  so  ist  der  Güterwagen  mit  der  Leiche  thunlichst  auf
abseits  im  Freien  gelegenes  Gleise  zu  schieben.

brin  (7)  Wer  unter  unrichtiger  Bezeichnung  Leichen  zur  Beförderung

gan  gt,  hat  außer  der  Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Aba

  *  bis  zum  Bestimmungsort  einen  Frachtzuschlag  im  vier—
en  Betrage  der  Fracht  zu  entrichten.

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Anlage  A  (nicht  mit  abgedruckt).