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730  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  43—46.

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(8)  Bei  dem  Transporte  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehör—
den,  Krankenhäusern,  Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere
Lehranstalten  übersandt  werden,  bedarf  es  einer  Begleitung  nicht.
Auch  genügt  es,  wenn  solche  Leichen  in  dicht  verschlossenen  Kisten
aufgegeben  werden.  Die  Beförderung  kann  in  einem  offenen  Güter—
wagen  erfolgen.  Es  ist  zulässig,  in  den  Wagen  solche  Güter  mitzu—
verladen,  welche  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  und  der—
gleichen)  oder  doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,  Fässern  und  der—
gleichen)  dicht  umschlossen  sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer
Vorsicht  zu  verfahren,  damit  jede  Beschädigung  der  Leichenkiste  ver—
mieden  wird.  Von  der  Zusammenladung  sind  ausgeschlossen:  Nahrungs=
  oder  Genußmittel,  einschließlich  der  Rohstoffe,  aus  welchen
Nahrungs=  oder  Genußmittel  hergestellt  werden,  sowie  die  in  der
Anlage  B  zu  §  50  der  Verkehrsordnung  aufgeführten  Gegenstände.
Ob  von  der  Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen  werden  kann,
richtet  sich  nach  den  von  den  Landesregierungen  dieserhalb  ergehenden
Bestimmungen.

(9)  Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem
Bestattungsplatze  des  Sterbeorts  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  Anwendung.

§  43.1  Art  der  Abfertigung  und  der  Ausliefer  ung.

(1)  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift
des  Tarifs  entweder  auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche
die  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen  hat,
oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (8  51),  die  andere  Gegenstände
nicht  umfassen  dürfen.  Das  Aufladen  ist  durch  den  Absender,  das
Abladen  durch  den  Empfänger  zu  bewirken.

(2)  Von  dem  Eintreffen  einer  Leiche  auf  der  Bestimmungsstation
ist  der  Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  telegraphisch  oder
telephonisch  oder  durch  besondere  Boten  zu  benachrichtigen.  War  ein
Beförderungsschein  ausgestellt,  so  erfolgt  die  Auslieferung  der  Leiche
gegen  dessen  Rückgabe.

(3)  Innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  de
Bestimmungsstation  muß  die  Leiche  abgeholt  werden,  widrigenfalls
sie  nach  der  Verfügung  der  Ortsobrigkeit  beigesetzt  wird.  Kommt
die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist  vom
nächsten  Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.  Bei  Ueberschreitung  der  Abholungsfrist
  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  Wagenstandgeld  zu  erhebel-1

  Abs.  1  u.  2  in  der  Fassung  der  Bek.  18./6.  02  (Rl  236),  in  Kraft
seit  1./10.  02.