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VII.  Beförderung  von  lebenden  Thieren.  731
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VII.  Beförderung  von  lebenden  Thieren.

8  44.  (In  Gestalt  der  V.  6./7.  04.  [RGBl  253.])  Besondere

Beförderungsbedingungen.  (1)  Lebende  Thiere  werden  nur
unter  der  im  86  Abs.  2  aufgeführten  Voraussetzung  zur  Beförderung
  angenommen.
(.2)  Die  Beförderung  kranker  Thiere  kann  abgelehnt  werden.
Inwiefern  der  Transport  von  Thieren  wegen  der  Gefahr  einer  Verschleppung
  von  Seuchen  ausgeschlossen  ist,  richtet  sich  nach  den  bestehenden
  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften.

(3)  Zum  Transporte  wilder  Thiere  ist  die  Eisenbahn  nur  bei
Beachtung  der  von  ihr  im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden

edingungen  verpflichtet.

(4)  Bei  der  Beförderung  lebender  Thiere  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  Begleitung  zu  fordern  berechtigt.  Die  Begleiter  haben,  so-#9
  nicht  der  Stationsvorsteher  Ausnahmen  zuläßt,  ihren  Platz  in

en  betreffenden  Viehwagen  zu  nehmen  und  das  Vieh  während  des
ransports  zu  beaufsichtigen.  Wenn  sich  Stroh,  Heu  oder  andere
eicht  brennbare  Stoffe  in  den  Wagen  befinden,  so  ist  das  Rauchen
arin  verboten,  auch  dürfen  brennende  Cigarren  oder  Tabackspfeifen
irim  Einsteigen  nicht  mitgenommen  werden.  Bei  kleinen  Thieren,
bsbesondere  Geflügel,  bedarf  es  der  Begleitung  nicht,  wenn  sie  in
vagbaren,  gehörig  verschlossenen  Käfigen  aufgegeben  werden.
sowi  (5)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Thiere  in  die  Wagen
owie  deren  sichere  Befestigung  selbst  besorgen  und  die  erforderlichen
efestigungsmittel  beschaffen.  Das  Ausladen  liegt  dem  Em—
sänger  ob.
werd  Vorausbezahlung  des  Transportpreises  kann  gefordert
de  0)  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  leben—
n  Thieren  sind  in  der  Anlage  Au  enthalten.
erf  g  45.  Art  der  Abfertigung.  Die  Abfertigung  der  Thiere
abf  gt  —  abgesehen  von  den  Bestimmungen  der  88  27  und  30
runt  3  —  nach  der  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Grund  von  Beförde-Wsbescheinen,
  welche  von  der  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem
*»ß»  auszuhändigen  sind,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen

zu  E  46.  An—  und  Abnahme.  (I)  Die  Eisenbahn  hat  bekannt
Die  acheen.  mit  welchen  Zügen  die  Beförderung  von  Thieren  erfolgt.
rb  nnahme  einzelner  Stücke  zur  Beförderung  hängt  davon  ab,
—  geeigneter  Raum  vorhanden  ist.

Anlage  A  I  nicht  mit  abgedruckt.