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732  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  47—50.
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(2)  Die  Eisenbahn  kann  durch  den  Tarif  festsetzen,  daß  die
Annahme  von  lebenden  Thieren  mit  Ausnahme  von  Hunden  an
Sonn=  und  Festtagen  ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Stunden
beschränkt  wird.

(3)  Die  Thiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stücke  mindestens
1  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  auf  den  Bahnhof  gebracht  werden.
  Bei  der  Ankunft  an  dem  Bestimmungsorte  werden  die  Thiere
gegen  Rückgabe  des  Beförderungsscheins  oder  nach  Aushändigung
des  Frachtbriefs  an  den  Empfänger  gegen  dessen  Bescheinigung  ausgeliefert.
  Das  Ausladen  und  Abtreiben  muß  mindestens  2  Stunden
nach  der  Bereitstellung  und  dem  Ablaufe  der  zur  etwaigen  golloder
  steueramtlichen  Abfertigung  erforderlichen  Zeit  erfolgen.  Nach
Ablauf  dieser  Frist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  die  Thiere  auf  Gefahr
  und  Kosten  des  Absenders  in  Verpflegung  zu  geben  oder,  falls
sie  deren  ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder  auf  dem  Bahnhose
gestattet,  ein  im  Tarife  festzusetzendes  Standgeld  zu  erheben.

§  47.  Lieferfrist  für  Thiere.  (1)  Die  Lieferfrist  setzt  sich
aus  Expeditions=  und  Transportfrist  zusammen  und  darf  nicht  mehr
betragen  als:

1.  an  Expeditionsfrist.  ....  .  .  1  Tah,
2.  an  Transportfrist  für  je  auch  nur  angefangene  300
Kilometer  .  .  1  Tag=(2)

  Sie  beginnt  mit  der  auf  die  Abstempelung  des  Frachtbriefs
oder  Aushändigung  des  Beförderungsscheins  folgenden  Mitternacht
und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  das  Vieh  auf  der  Be—
stimmungsstation  zur  Abnahme  bereitgestellt  ist.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  außer  den  Fällen  des
8  63  Abs.  6  auch  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  des  Viehes  aus
den  Tränkestationen  sowie  für  die  Dauer  der  ärztlichen  Viehbe—
schauung.

(O  Die  Auslieferung  von  Pferden  und  Hunden,  welche  mit
Personenzügen  befördert  werden,  kann  in  der  im  8  33  Abs.  2  und
bestimmten  Frist  verlangt  werden.

§  48.  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  für  Gütert.

(1)  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beförderung  von  Thieren  die
Bestimmungen  des  Abschnitts  VIII  sinngemäße  Anwendung.  "]

(2)  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  aul
Beförderungsschein  abgefertigten  Thieren  nur  dann  eine  rechtliche
Wirkung,  wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  der  Abgangsstation
im  Beförderungsscheine  vermerkt  ist.