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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  733

§.—
VIII.  Beförderung  von  Gütern.
8§  49.  Direkte  Beförderung.  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,
Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen  für  den  Güterverkehr  eingerichteten
  Stationen  anzunehmen,  ohne  daß  es  für  den  Ueberbedig
  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse
arf.
§  50.  Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur
bedingungsweise  zugelassene  Gegenstände.
A.  Von  der  Beförderung  sind  ausgeschlossen:

1.  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Postzwang  unterworfen  sind;

2.  diejenigen  Gegenstände,  welche  wegen  ihres  Umfanges,  ihres
Gewichts  oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  nach  der  Anlage
  und  dem  Betrieb  oder  auch  nur  einer  der  Bahnen,
welche  an  der  Ausführung  des  Transports  Theil  zu  nehmen
haben,  sich  zur  Beförderung  nicht  eignen;

3.  diejenigen  Gegenstände,  deren  Beförderung  aus  Gründen
der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist;

4.  alle  der  Selbstentzündung  oder  Explosion  unterworfenen
Gegenstände,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  in  Anlage  31
Anwendung  finden,  insbesondere:

a)  Nitroglycerin  (Sprengöl)  als  solches,  abtropfbare  Gemische
  von  Nitroglycerin  mit  an  sich  explosiven  Stoffen:

b)  nicht  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,
  an  sich  nicht  explosiven  Stoffen  (Dynamit  und
ähnliche  Präparate)  in  loser  Masse;

c)  pikrinsaure  Salze  sowie  explosive  Gemische,  die  pikrinsaure
  oder  chlorsaure  Salze  enthalten;

d)  Knallquecksilber,  Knallsilber  und  Knallgold  sowie  die  damit
  dargestellten  Präparate;

e)  solche  Präparate,  welche  Phosphor  in  Substanz  beigemischt
  enthalten;

k)  geladene  Schußwaffen.

B.  Bedingungsweise  werden  zur  Beförderung  zugelassen:

1.  Die  in  Anlage  B4  verzeichneten  Gegenstände.

Für  deren  Annahme  und  Beförderung  sind  die  daselbst
Hetroffenen  näheren  Bestimmungen  maßgebend.

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zur  V  Nicht  mit  abgedruckt.  Vgl.  Bekanntm.  betr.  ÄAnderungen  der  Anlage  B
Bekanerlehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  23./2.  93  (RGl  9
betriuntm  15./12.  98  (h  r.  262);  18.3.  91  (3  Pl  320):  Bek.  9/2.  95
euts  ls  neue  Fassung  der  Anl.  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
chlands  (NöVl  101);  Vek.  1.)7.  95  (0  Bl  354);  9./2.  96  (R0  Dl  9);