VIII.  Beförderung  von  Gütern.  735

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c)  Die  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  und  der  Bestimmungsbahn,
  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Empfängers  sowie  die
etwaige  Angabe,  daß  das  Gut  bahnlagernd  gestellt  ist.  Bei
Versendung  von  Gütern  nach  Orten,  welche  an  einer  Eisenbahn
  nicht  gelegen,  oder  nach  Eisenbahnstationen,  welche  für
den  Güterverkehr  nicht  eingerichtet  sind,  ist  vom  Absender  die
Eisenbahnstation  zu  bezeichnen,  bis  zu  welcher  das  Gut  befördert
  werden  soll;  der  Empfänger  hat  den  Weitertransport
zu  besorgen,  sofern  nicht  für  diesen  von  der  Eisenbahn  Einrichtungen
  getroffen  sind  (8  68  Abs.  3).

4)  Die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  die  Angabe
des  Gewichts  oder  statt  dessen  eine  den  besonderen  Vorschriften
der  Versandbahn  entsprechende  Angabe;  ferner  bei  Stückgut
die  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Zeichen  und  Nummer  der
Frachtstücke.  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  berechtigt,  die  letzteren
Angaben  auch  bei  Gütern  in  Wagenladungen  zu  verlangen,
sofern  die  diese  bildenden  Frachtstücke  derartige  Bezeichnungen
zulassen  (§  58  Abs.  4).  Die  in  Anlage  B  aufgeführten
Gegenstände  sind  unter  der  daselbst  gebrauchten  Bezeichnung
in  den  Frachtbrief  aufzunehmen.

e)  Das  Verlangen  des  Absenders,  Ausnahmetarife  unter  den  im  §  81
für  zulässig  erkllärten  Bedingungen  zur  Anwendung  zu  bringen.

)  le  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  (8  84  ff.).
Die  Angabe,  ob  die  Sendung  als  Eilgut  oder  als  Frachtgut
h)  zu  befördern  ist  (8  56).
Das  genaue  Verzeichniß  der  für  die  zoll=  oder  steueramtliche
Behandlung  oder  die  polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere
  (8  59).
i)  Den  Frankaturvermerk  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der
l  Fracht  oder  der  Hinterlegung  eines  Frankaturvorschusses  (8  61).
Die  auf  dem  Gute  haftenden  Nachnahmen,  und  zwar  sowohl
ie  erst  nach  Eingang  auszuzahlenden,  als  auch  die  von  der
)n  Eisenbahn  geleisteten  Baarvorschüsse  (8  62).
ei  Sendungen,  welche  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung
  unterliegen,  die  zu  berührende  Abfertigungsstelle,  falls
der  Absender  eine  solche  zu  bezeichnen  wünscht.  Die  Eisenbahn
hat  eine  derartige  Vorschrift  zu  befolgen.

Im  Uebrigen  bleibt  die  Wahl  des  Transportwegs  ausschließlich
  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  überlassen;  letztere  ist
ledoch  verpflichtet,  das  Gut  auf  demjenigen  Wege  zu  befördern,
welcher  nach  den  Tarifen  den  billigsten  Frachtsatz  und  die
günstigsten  Transportbedingungen  darbietet.