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736  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  52.

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m)  Die  Unterschrift  des  Absenders  mit  seinem  Namen  oder  seiner
Firma  sowie  Angabe  seiner  Wohnung.  Die  Unterschrift  kann
durch  eine  gedruckte  oder  gestempelte  Zeichnung  ersetzt  werden.

n)  Den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats
  oder  eines  Aufnahmescheins  (8  54).

(2)  (in  der  Fassung  der  Bek.  4./2.  1905  [RGBl  7)):  Die  Aufnahme
  weiterer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief,  die  Ausstellung
anderer  Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefs,  sowie  die  Beifügung
anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbrief  ist  unzulässig,  soweit  es  nicht
durch  die  Verkehrsordnung  selbst  oder  durch  die  Eisenbahnverwaltungen
  unter  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörden  nach  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahnamts  für  statthaft  erklärt  ist.  Die
Erklärungen,  die  Urkunden  und  die  Schriftstücke  dürfen  nur  das
Frachtgeschäft  betreffen.

§  52.  Form  des  Frachtbriefs.  (1)  Zur  Ausstellung  des
Frachtbriefs  sind  Formulare  nach  Maßgabe  der  Anlage  C  und  D7
zu  verwenden,  welche  auf  allen  Stationen  zu  den  im  Tarife  festusetzenden
  Preisen  käuflich  zu  haben  sind.  Dieselben  müssen  für  gewöhnliche
  Fracht  auf  weißes  Papier,  für  Eilfracht  gleichfalls  auf
weißes  Papier,  jedoch  mit  einem  auf  der  Vorder=  und  Rückseite
oben  und  unten  am  Rande  anzubringenden  karminrothen  Streifen,
gedruckt  sein.  Für  die  Frachtbriefe  ist  Schreibpapier  zu  verwenden,
welches  die  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  festzusetzende  Beschaffenheit
  besitzt.

(2)  Es  können  jedoch  durch  die  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zu—
stimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  für  regelmäßig  wiederkehrende
Transporte  zwischen  bestimmten  Orten  sowie  für  Sendungen,  welche
zur  Weiterbeförderung  über  See  bestimmt  sind,  Abweichungen  von
den  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  zugelassen  werden.

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zur  Beurkundung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  desfallsigen  Vorschriften  den  Kontrolstempe,
einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.  Die  Stempelung  erfolgt  bei
den  nicht  für  Rechnung  der  Eisenbahn  gedruckten  Frachtbriefen  gegen
eine  im  Tarif  festzusetzende  Gebühr  und  kann  verweigert  werden,
sofern  nicht  gleichzeitig  mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden-(4)

  Sofern  der  auf  dem  Frachtbriefformulare  für  die  Beschreibung
  der  Güter  vorgesehene  Raum  sich  als  unzureichend  erweist,
hat  dieselbe  auf  der  Rückseite  der  für  die  Adresse  bestimmten  Hälfte
des  Formulars  nach  Maßgabe  der  Spalten  des  Frachtbriefs  zu  er
folgen.  Reicht  auch  dieser  Raum  nicht  aus,  so  sind  dem  Frachtbrief

1  Nicht  mit  abgedruckt.