VIII.  Beförderung  von  Gütern.  737
—  —

besondere,  die  Beschreibung  enthaltende  und  vom  Absender  zu  unter—
zeichnende  Blätter  im  Formate  des  Frachtbriefs  fest  anzuheften,  auf
welche  in  diesem  besonders  hinzuweisen  ist.  In  den  erwähnten  Fällen
ist  in  den  vorgedruckten  Spalten  des  Frachtbriefs  das  Gesammtgewicht
er  Sendung  unter  Angabe  der  für  die  Tarifirung  maßgebenden

ezeichnung  der  Transportgegenstände,  nöthigenfalls  unter  Schei—
ung  derselben  nach  Tarifklassen,  anzugeben.  Den  beigegebenen
Blättern  ist  der  Abfertigungsstempel  der  Versandstation  aufzudrücken.

15)  Es  ist  gestattet,  auf  der  Rückseite  der  für  die  Adresse  bestimmten
  Hälfte  des  Frachtbriefs  die  Firma  des  Ausstellers  aufzudrucken.
  Ebendaselbst  können  auch  —  jedoch  ohne  Verbindlichkeit
nd  Verantwortlichkeit  für  die  Eisenbahn  —  die  folgenden  nachrichtichen
  Vermerke  angebracht  werden:  „von  Sendung  des  N.  N.“,
zum  Auftrage  des  N.  N.“,  „zur  Verfügung  des  N.  N.“,  „Zur

eiterbeförderung  an  N.  N.“,  „versichert  bei  N.  N.“.  Diese  Vernerke
  können  sich  nur  auf  die  ganze  Sendung  beziehen.

.l(06)  Die  stark  uUmrahmten  Theile  des  Formulars  sind  durch  die
Eisenbahn,  die  übrigen  durch  den  Absender  auszufüllen.  Bei  Aufdübe
  von  Gütern,  welche  der  Absender  zu  verladen  hat,  sind  von
iesem  auch  die  Nummer  und  die  Eigenthumsmerkmale  des  Wagens

der  vorgeschriebenen  Stelle  einzutragen.

selb  (7)  Mehrere  Gegenstände  dürfen  nur  dann  in  einen  und  denn
  en  Frachtbrief  aufgenommen  werden,  wenn  das  Zusammenladen
nerselben  nach  ihrer  Beschaffenheit  ohne  Nachtheil  erfolgen  kann
ud  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  nicht  entgegenstehen.
en  laut  §  50  B  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen
nständen  sind  besondere,  andere  Gegenstände  nicht  umfassende
achtbriefe  beizugeben.  Werden  bedingungsweise  zur  Beförderung
ugelassene  Gegenstände,  für  welche  die  Vereinigung  mit  anderen
is.enständen  in  ein  Frachtstück  nach  Anlage  B  Nr.  XXXV  gestattet
ar  mit  anderen  Gütern  zusammen  zur  Beförderung  in  Wagen-Frangen
  aufgegeben,  so  bedarf  es  der  Beigabe  eines  besonderen
oeschtbriefs  für  diese  Gegenstände  nicht.  Für  derartige  Wagendinangen
  genügt  ein  Frachtbrief,  in  welchem  jedoch  die  nur  begungsweise
  zugelassenen  Güter  als  solche  durch  Hinzufügung  des
tes  „(bedingungsweise)“  ausdrücklich  bezeichnet  werden  müssen.
bes  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach
onderer  Vereinbarung  vom  Absender  aufzuladenden  oder  vom
abzuladenden  Gütern  sind  besondere,  andere  Gegenstände

Gege

mpfänger

icht  umfassende  Frachtbriefe  beizugeben.

ein  Die  Versandstation  kann  verlangen,  daß  für  jeden  Wagen
esonderer  Frachtbrief  beigegeben  wird.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  47

n