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738  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  53.

§  53.  (1)  Haftung  für  die  Angaben  im  Frachtbriefe.
Bahnseitige  Ermittelungen.  Frachtzuschläge.“  (1)  Der  Absender
  haftet  für  die  Richtigkeit  und  die  Vollständigkeit  der  in  den
Frachtbrief  ausgenommenen  Angaben  und  Erklärungen  und  trägt  alle
Folgen,  welche  aus  unrichtigen,  ungenauen  oder  ungenügenden  Erklärungen
  entspringen.

(2)  Die  Eisenbahn  ist  jederzeit  berechtigt,  die  Uebereinstimmung
des  Inhalts  der  Sendungen  mit  den  Angaben  des  Frachtbriefs  zu
prüfen  und  das  Ergebniß  festzustellen.  Der  Berechtigte  ist  einzuladen,
bei  der  Prüfung  zugegen  zu  sein,  vorbehaltlich  des  Falles,  wenn
die  letztere  auf  Grund  polizeilicher  Maßregeln,  die  der  Staat  im
Interesse  der  Sicherheit  oder  der  öffentlichen  Ordnung  zu  ergreifen
berechtigt  ist,  stattfindet.  Erscheint  der  Berechtigte  nicht,  so  sind
zwei  Zeugen  beizuziehen.

(3)  Zur  Ermittelung  des  Gewichts  und  der  Stückzahl  einer
Sendung  ist  die  Eisenbahn  jederzeit  berechtigt.  Die  Eisenbahn  ist
verpflichtet,  das  Gewicht  der  Stückgüter  bei  der  Aufgabe  festzu—
stellen.  Ausdrücklichen  Anträgen  des  Absenders  auf  Feststellung
der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  der  Wagenladungsgüter  ist  die
Eisenbahn  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  stattzugeben
verpflichtet,  sofern  die  Güter  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  eine  der“
artige  Feststellung  ohne  erheblichen  Aufenthalt  gestatten  und  die
vorhandenen  Wägevorrichtungen  ausreichen.  Einem  Antrag  au
bahnseitige  Gewichtsfeststellung  ist  in  allen  Fällen,  wo  die  Fracht
tarifmäßig  nach  dem  Gewichte  berechnet  wird,  gleichzuachten,  wenn
der  Absender  im  Frachtbriefe  kein  Gewicht  angegeben  hat.

(4)  Dem  Absender  steht  frei,  bei  der  Ermittelung  des  Gewichts
und  der  Stückzahl  zugegen  zu  sein.  Verlangt  der  Absender,  nachdem
die  Feststellung  seitens  der  Eisenbahn  bereits  erfolgt  ist,  vor  der
Verladung  der  Güter  eine  nochmalige  Ermittelung  der  Stückzahl
oder  des  Gewichts  in  seiner  Gegenwart,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,
  auch  dafür  die  tarifmäßige  Gebühr  zu  erheben.  "

(5)  Die  Feststellung  des  Gewichts  wird  von  der  Versandstation
durch  den  Wägestempel  auf  dem  Frachtbriefe  bescheinigt.

(6)  Für  die  Beladung  der  Wagen  ist  das  daran  vermerkte
Ladegewicht  maßgebend.  Eine  stärkere  Belastung  ist  bis  zu  der
an  den  Wagen  angeschriebenen  Tragfähigkeit  insoweit  zulässig,
als  nach  der  natürlichen  Beschaffenheit  des  Gutes  nicht  zu  befürchten
ist,  daß  in  Folge  von  Witterungseinflüssen  während  des  Transpor

1  Fassung  der  Bek.  18./10.  95  (Rl  445);  in  Kraft  getreten  am
15.  /11.  95.