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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  739

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die  Belastung  über  die  Grenze  der  Tragfähigkeit  hinausgehen  werde.
Eine  die  Tragfähigkeit  überschreitende  Belastung  —  Ueberlastung
ist  in  keinem  Falle  gestattet.  Bei  solchen  außerdeutschen  Wagen,
ie  nur  eine,  die  zulässige  Belastung  kennzeichnende,  dem  Ladegewichte
  der  deutschen  Wagen  entsprechende  Anschrift  tragen,  darf
as  angeschriebene  „Ladegewicht“  oder  die  angeschriebene  „Trag—
ähigkeit“  bei  der  Beladung  keinesfalls  um  mehr  als  5  Prozent
überschritten  werden.
bon  (7)  Bei  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts  einer  Sendung  oder
ei  zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  einer  Wagenladung  sowie  bei
bberlastung  eines  vom  Absender  selbst  beladenen  Wagens  ist  —
abgesehen  von  der  Nachzahlung  des  etwaigen  Frachtunterschieds  und
em  Ersatze  des  entstandenen  Schadens  sowie  den  durch  strafgesetzliche
oder  polizeiliche  Bestimmungen  vorgesehenen  Strafen  —  ein  Fracht—
zuschlag  an  die  am  Transporte  betheiligten  Eisenbahnen  zu  zahlen,
essen  Höhe  wie  folgt  festgesetzt  wird:

»  (8)  Wenn  die  im  8  50  A  Ziffer  4  und  in  der  Anlage  B  aufgeführten
  Gegenstände  unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Inhaltsngabe
  zur  Beförderung  aufgegeben  oder  die  in  Anlage  B  gegebenen

icherheitsvorschriften  bei  der  Aufgabe  außer  Acht  gelassen  werden,
„beträgt  der  Frachtzuschlag  12  Mark  für  jedes  Brutto-Kilogramm

es  ganzen  Versandstücks.

„  9)  In  allen  anderen  Fällen  unrichtiger  Inhaltsangabe  beträgt
ver  Trachtzuschlag.  sofern  die  unrichtige  Inhaltsangabe  eine  Fracht-*
  urzung  herbeizuführen  nicht  geeignet  ist,  1  Mark  für  den  Fracht-*

  sonst  das  Doppelte  des  Unterschieds  zwischen  der  Fracht  von
de  Aufgabe-  bis  zur  Bestimmungsstation  für  den  angegebenen  und

r  für  den  ermittelten  Inhalt,  mindestens  aber  1  Mark.
lad  10)  Im  Falle  zu  niedriger  Angabe  des  Gewichts  einer  Wagen—
zuisiug  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Doppelte  des  Unterschieds
Genchen  der  Fracht,  welche  für  das  angegebene  und  für  das  ermittelte
abicht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  zu  entrichten
  ist.
belaelx)  Im  Falle  der  Ueberlastung  (Abs.  6)  eines  vom  Absender  selbst
gend  en  Wagens  beträgt  der  Frachtzuschlag  das  Sechsfachübersteidie
  4  *  Fracht  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation  für  das
au  üssige  Belastung  übersteigende  Gewicht.  Diese  Bestimmung  ist

Gen  für  solche  Gegenstände,  deren  Fracht  tarifmäßig  nicht  nach  dem
*  aht  berechnet  wird,  sinngemäß  anzuwenden.  Ist  insbesondere
lun  Eacht  nach  der  Ladefläche  zu  berechnen,  so  erfolgt  die  Ermitte-Ladeflees
  Frachtzuschlags  in  der  Weise,  daß  zunächst  die  nach  der
fläche  des  verwendeten  Wagens  berechnete  Fracht  als  Fracht  für

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