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740  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  54—56.

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das  im  einzelnen  Falle  zulässige  höchste  Belastungsgewicht  angesehen,
der  sich  hiernach  für  das  höchste  Belastungsgewicht  ergebende  Frachtbetrag
  sodann  verhältnißmäßig  auf  das  Uebergewicht  übertragen  und
der  für  das  Uebergewicht  gefundene  Frachtbetrag  sechsfach  genommen
wird.

(12)  Wenn  gleichzeitig  eine  zu  niedrige  Gewichtsangabe  und  eine
Ueberlastung  vorliegt,  so  wird  sowohl  der  Frachtzuschlag  für  zu
niedrige  Gewichtsangabe  (Abs.  10),  als  auch  der  Frachtzuschlag  für
Ueberlastung  (Abs.  11)  erhoben.

(13)  Ein  Frachtzuschlag  wird  nicht  erhoben:

a)  bei  unrichtiger  Gewichtsangabe  und  bei  Ueberlastung,  wenn  der
Absender  im  Frachtbriefe  die  Verwiegung  verlangt  hat,

b)  bei  einer  während  des  Transports  in  Folge  von  Witterungseinflüssen
  eingetretenen  Ueberlastung,  wenn  der  Absender  nachweist,
  daß  er  bei  Beladung  des  Wagens  das  daran  vermerkte
Ladegewicht  nicht  überschritten  hat.
§  54.  Abschluß  des  Frachtvertrags.  (1)  Der  Frachtvertrag

  ist  abgeschlossen,  sobald  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe
von  der  Versandstation  zur  Beförderung  angenommen  ist.
Zeichen  der  Annahme  wird  dem  Frachtbriefe  der  Tagesstempel  der
Abfertigungsstelle  aufgedrückt.

(2)  Die  Abstempelung  hat  ohne  Verzug  nach  vollständiger  Auflieferung
  des  in  demselben  Frachtbriefe  verzeichneten  Gutes  und  au
Verlangen  des  Absenders  in  dessen  Gegenwart  zu  erfolgen.

(3)  Der  mit  dem  Stempel  versehene  Frachtbrief  dient  als  Beweis
  über  den  Frachtvertrag.

(4)  Jedoch  machen  bezüglich  derjenigen  Güter,  deren  Aufladen
nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  na
besonderer  Vereinbarung  von  dem  Absender  besorgt  wird,  die  Angaben
  des  Frachtbriefs  über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke
gegen  die  Eisenbahn  keinen  Beweis,  sofern  nicht  die  Nachwägung
oder  Nachzählung  seitens  der  Eisenbahn  erfolgt  und  dies  auf  dem
Frachtbriefe  beurkundet  ist.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders
den  Empfang  des  Frachtguts,  unter  Angabe  des  Tages  der  Annahme
  zur  Beförderung,  auf  einem  ihr  mit  dem  Frachtbriefe  vorzulegenden,
  als  solches  zu  bezeichnenden  Duplikat  des  Frachtbriefs
zu  bescheinigen.  Der  Antrag  auf  Ertheilung  des  Duplikats  ist  vom
Absender  auf  dem  Frachtbriefe  zu  vermerken.  Die  Eisenbahn  ha

durch  Aufdrückung  eines  Stempels  zu  bestätigen,  daß  dem  Antrag
entsprochen  ist.