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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  741
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„(6)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Original-Frachtbriefs
  und  ebensowenig  diejenige  eines  Konnossements  (Ladescheins).
(7)  Bei  solchen  Gütern,  welche  nicht  in  ganzen  Wagenladungen
aufgegeben  werden,  kann  mit  Zustimmung  des  Absenders  an  Stelle
es  Duplikats  ein  als  solcher  zu  bezeichnender  Aufnahmeschein  ausgiele
  werden,  welcher  dieselbe  rechtliche  Bedeutung  wie  das  Dupliat.

(8)  Auf  Wunsch  des  Absenders  kann  der  Empfang  des  Gutes
in  anderer  Form,  insbesondere  mittelst  Eintrags  in  ein  Quittungsbuch
  u.  s.  w.  bescheinigt  werden.  Eine  derartige  Bescheinigung
hat  nicht  die  Bedeutung  eines  Frachtbrief-Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins.

8  55.  Vorläufige  Einlagerung  des  Gutes.  (1)  Die
Eisenbahn  ist  nur  verpflichtet,  die  Güter  zum  Transport  anzunehmen,
oweit  die  Beförderung  derselben  erfolgen  kann.
(2)  Die  Eisenbahn  ist  jedoch  verpflichtet,  die  ihr  zugeführten
Güter,  deren  Beförderung  nicht  sofort  erfolgen  kann,  soweit  die
aumlichkeiten  es  gestatten,  gegen  Empfangsbescheinigung  mit  dem
orbehalt  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen,  daß  die  Annahme
dur  Beförderung  und  die  Aufdrückung  des  Abfertigungsstempels  auf
*“  Frachtbrief  (8  54  Abs.  1)  erst  dann  erfolgt,  wenn  die  Befördesäng
  möglich  ist.  Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  sein  Einverandniß
  mit  diesem  Verfahren  zu  erklären.  In  diesem  Falle  haftet
wahlEisenbahn  bis  zum  Abschlusse  des  Frachtvertrags  als  Verer.

be  (3)  Mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ist  die  Eisenbahn
rurcchtigt,  im  Falle  sie  Wagenladungsgüter,  deren  sofortige  Beförde--'e
  nicht  möglich  ist,  gleichwohl  zum  Transport  annimmt,  mit
b  m  Absender  zu  vereinbaren,  daß  für  die  Sendung  die  Lieferfrist
*  dem  Tage  an  zu  rechnen  ist,  an  welchem  die  Absendung  that—
chlich  erfolgt.  Der  Absender  hat  sein  Einverständniß  auf  dem
haücchtoriefe  zu  erklären  und  auf  dem  Frachtbrief-Duplikate  zu  wieder-*
  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  den  Zeitpunkt  der  Absendung
erst  dem  Frachtbriefe  durch  Aufdrückung  eines  besonderen  Stempels
unhtlich  zu  machen  und  diesen  Zeitpunkt  dem  Absender  ohne  Verg
  mitzutheilen.
8  56.  Auflieferung  und  Beförderung  des  Gutes.
stun  as  Gut  muß  in  den  von  der  Eisenbahn  festzusetzenden  Dienstbese
  en  aufgeliefert  und,  falls  die  Verladung  nach  den  Vorschriften
.  r  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung
em  Absender  obliegt,  innerhalb  derselben  verladen  werden.  Bei
er  nach  und  nach  stattfindenden  Auflieferung  der  mit  demselben