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742  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  g  57.  68.

Frachtbrief  ausgegebenen,  von  der  Eisenbahn  zu  verladenden  Sendung
  ist,  sofern  die  Auflieferung  durch  den  Absender  über  24  Stunden
  verzögert  wird,  die  Eisenbahn  berechtigt,  ein  im  Tarife  festzusetzendes
  Lagergeld  zu  erheben.  Dasselbe  gilt  in  dem  Falle,  wenn
von  der  Eisenbahn  zu  verladende  Güter  mit  unvollständigem  oder
unrichtigem  Frachtbrief  aufgeliefert  sind  und  die  Berichtigung  nicht
binnen  24  Stunden  nach  der  Beanstandung  erfolgt.  Wegen  der
Anfuhr  der  Güter  durch  Rollfuhrunternehmer  der  Eisenbahn  siehe
8  68.

(2)  Die  Beförderung  erfolgt,  je  nach  der  Bestimmung  im  Frachtbrief,
  als  Eilgut  oder  als  Frachtgut.

(3)  An  Sonn=  und  Festtagen  wird  gewöhnliches  Frachtgut  nicht
angenommen  und  am  Bestimmungsorte  dem  Empfänger  nicht  verab—
folgt.  Eilgut  wird  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  aber  nur  in  den
ein  für  allemal  bestimmten,  durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen
  sowie  in  einem  Lokalblatte  bekannt  zu  machenden  Tageszeiten
angenommen  und  ausgeliefert.

(4)  Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,
in  welcher  sie  zur  Beförderung  angenommen  worden  sind,  sofern
nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche
Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.  Eine  Zuwiderhandlung  gegen
diese  Vorschriften  begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  daraus
entstehenden  Schadens.

(5)  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,  Einrichtungen  zu  treffen,
durch  welche  die  Reihenfolge  der  Güterabfertigung  festgestellt  werden
kann.

(6)  Die  Bereitstellung  der  Wagen  für  solche  Güter,  deren  Verladung
  der  Absender  selbst  zu  besorgen  hat  (siehe  Abs.  1),  muß
für  einen  bestimmten  Tag  nachgesucht  und  die  Auflieferung  un
Verladung  in  der  von  der  Eisenbahn  zu  bestimmenden  Frist  vollendet
werden.  Diese  Frist  ist  durch  Anschlag  an  den  Abfertigungsstellen
sowie  in  einem  Lokalblatte  bekannt  zu  machen.

(7)  Erfolgt  die  Auflieferung  und  Verladung  nicht  innerhalb
dieser  Frist,  so  hat  der  Absender  nach  deren  Ablaufe  das  im  Tarife
festzusetzende  Wagenstandgeld  zu  bezahlen.  Dasselbe  gilt  in  dem
Falle,  wenn  Güter,  die  von  dem  Absender  zu  verladen  sind  (siehe
Abs.  1),  mit  unrichtigem  oder  unvollständigem  Frachtbrief  aufgeliefert
  werden  und  die  Berichtigung  nicht  innerhalb  der  festgesetzten
  Ladefrist  erfolgt.  Auch  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  den
Wagen  auf  Kosten  des  Bestellers  zu  entladen  und  das  Gut  au
dessen  Gefahr  und  Kosten  auf  Lager  zu  nehmen.  Bei  Bestellung
des  Wagens  ist  auf  Verlangen  der  Eisenbahn  eine  den  Betrag