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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  743

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aAner  Tagesversäumniß  deckende  Sicherheit  zu  bestellen.  Wenn  die
Eisenbahn  fest  zugesagte  Wagen  nicht  rechtzeitig  stellt,  so  hat  sie
dem  Besteller  eine  dem  Wagenstandgeld  entsprechende  Entschädigung
zu  zahlen.

(8)  Der  Lauf  der  in  den  Abs.  1  und  7  vorgesehenen  Fristen
ruht  an  Sonn=  und  Festtagen  sowie  für  die  Dauer  einer  zolloder
  steueramtlichen  Abfertigung,  sofern  diese  nicht  durch  den  Ab—
ender  verzögert  wird.  Der  Absender  hat  die  Dauer  der  Abfertigung
  nachzuweisen.

§  57.  Beförderung  in  gedeckten  oder  in  offenen
Wagen.  (1)  Der  Absender  ist,  sofern  nicht  eine  Bestimmung  der
Verkehrsordnung,  oder  Zoll-,  Steuer=  und  polizeiliche  Vorschriften
der  zwingende  Gründe  des  Betriebs  entgegenstehen,  berechtigt,  durch
schriftlichen  Vermerk  auf  dem  Frachtbriefe  zu  verlangen:

I.  daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarif  in  offen  gebauten
  Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  gedeckt
gebauten  Wagen  erfolge,

daß  bei  denjenigen  Gütern,  welche  nach  dem  Tarif  in  gedeckt
gebauten  Wagen  befördert  werden,  die  Beförderung  in  offen
gebauten  Wagen  stattfinde.

se  (2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  einen  im  Tarife
stzusetzenden  Zuschlag  zur  Fracht  erheben.

auf  (8)  Der  Tarif  bestimmt,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen

uuf  den  im  Frachtbriefe  zu  stellenden  Antrag  des  Absenders  Decken

iur  offen  gebaute  Wagen  miethweise  überlassen  werden.

8  58.  Verpackung  und  Bezeichnung  des  Gutes.  (1)  Sodie
  Natur  des  Frachtguts  zum  Schutze  gegen  Verlust,  Mindem

  oder  Beschädigung  auf  dem  Transport  eine  Verpackung  nöthig
acht,  liegt  die  gehörige  Besorgung  derselben  dem  Absender  ob.

6%o%  (2)  Ist  der  Absender  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,

*!l  die  Eisenbahn,  falls  sie  nicht  die  Annahme  des  Gutes  verbri

  dert.  berechtigt  zu  verlangen,  daß  der  Absender  auf  dem  Fracht-P

  fe  das  Fehlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung  unter  spezieller

eingechnung  anerkennt  und  der  Versandstation  hierüber  außerdem
*  esondere  Erklärung  nach  Maßgabe  des  vorgeschriebenen  For—
der  "  (Anlage  E)##  ausstellt.  Sofern  ein  Absender  gleichartige
Män  erpackung  bedürftige  Güter  unverpackt  oder  mit  denselben
n  nheln  der  Verpackung  auf  der  gleichen  Station  aufzugeben  pflegt,
ein  für  an  Stelle  der  besonderen  Erklärung  für  jede  Sendung
—  Kx  allemal  eine  allgemeine  Erklärung  nach  dem  in  der  An-1icht

  mit  abgedruckt.

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