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744  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  59—61.

lage  F  vorgeschriebenen  Formular  abgeben.  In  diesem  Falle  muß
der  Frachtbrief  außer  der  oben  vorgesehenen  Anerkennung  einen
Hinweis  auf  die  der  Versandstation  abgegebene  allgemeine  Erklärung
enthalten.  Solche  Formulare  sind  von  der  Abfertigungsstelle  bereit
  zu  halten.

(3)  Für  derartig  bescheinigte  sowie  für  solche  Mängel  der  Verpackung,
  welche  äußerlich  nicht  erkennbar  sind,  hat  der  Absender
zu  haften  und  jeden  daraus  entstehenden  Schaden  zu  tragen  beziehungsweise
  der  Bahnverwaltung  zu  ersetzen.  Ist  die  Ausstellung
der  gedachten  Erklärung  nicht  erfolgt,  so  haftet  der  Absender  für
äußerlich  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  nur,  wenn  ihm  ein
arglistiges  Verfahren  zur  Last  fällt.

(4)  Die  Stückgüter  sind  in  haltbarer,  deutlicher  und  Verwechselungen
  ausschließender  Weise,  genau  übereinstimmend  mit  den  Angaben
  im  Frachtbrief,  äußerlich  zu  bezeichnen  (signiren).

(5)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt  zu  verlangen,  daß  Stückgüter

vom  Absender  mit  der  Bezeichnung  der  Bestimmungsstation  in
dauerhafter  Weise  versehen  werden,  sofern  deren  Beschaffenheit  dies
ohne  besondere  Schwierigkeit  gestattet.
859.  Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  und  statistische  Vorschriften.
  (1)  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtbriefe  diejenigen
  Begleitpapiere  beizugeben,  welche  zur  Erfüllung  der  etwa
bestehenden  Zoll-,  Steuer=  oder  Polizeivorschriften  vor  der  Ablieferung
  an  den  Empfänger  erforderlich  sind.  Er  haftet  der  Eisenbahn,
sofern  derselben  nicht  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Folgen,
  welche  aus  dem  Mangel,  der  Unzulänglichkeit  oder  Unrichtig“
keit  dieser  Papiere  entstehen.

(2)  Der  Eisenbahn  liegt  eine  Prüfung  der  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  derselben  nicht  ob.

(3)  Die  Zoll-,  Steuer=  und  Polizeivorschriften  werden,  solange
das  Gut  sich  auf  dem  Wege  befindet,  von  der  Eisenbahn  erfüllt.
Sie  kann  diese  Aufgabe  unter  ihrer  eigenen  Verantwortlichkeit  einem
Spediteur  übertragen  oder  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr
  selbst  übernehmen.  In  beiden  Fällen  hat  sie  die  Verpflichtungen
  eines  Spediteurs.

(4)  Falls  der  Absender  eine  Art  der  Abfertigung  beantragt  hat,
welche  im  gegebenen  Falle  nicht  zulässig  ist,  so  hat  die  Eisenbahn
diejenige  Abfertigung  zu  veranlassen,  welche  sie  für  das  Interesse
des  Absenders  am  vortheilhaftesten  erachtet.  Der  Absender  ist  hiervon
  zu  benachrichtigen.

(5)  Der  Verfügungsberechtigte  kann  der  Zollbehandlung  entweder
  selbst  oder  durch  einen  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Bevoll-