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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  745

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mächtigten  beiwohnen,  um  die  nöthigen  Aufklärungen  über  die  Tari—
irung  des  Gutes  zu  ertheilen  und  seine  Bemerkungen  beizufügen.
Diese  Befugniß  begründet  nicht  das  Recht,  das  Gut  in  Besitz  zu
nehmen  oder  die  Zollbehandluͤng  selbst  vorzunehmen.

(6)  Bei  der  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  steht  dem
Empfänger  das  Recht  zu,  die  zoll-  und  steueramtliche  Behandlung
zu  besorgen,  falls  nicht  im  Frachtbrief  etwas  Anderes  festgesetzt  ist.

(7)  Bezüglich  der  Güter,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen
  Zollgebiets  ein--,  aus=  oder  durchgeführt  werden,  sind  die
reichsgesetzlichen  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenerkehrs,

  und  die  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften  zu  beachten.
  Die  Beschaffung  der  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Anmeldescheine
  in  Betreff  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  liegt  dem
bsender  beziehungsweise  Empfänger  ob.  Sofern  solche  eisenbahneitig
  bewirkt  wird,  kommen  dafür  die  im  Tarife  festzusetzenden
Gebühren  zur  Erhebung.  Anmeldescheine,  welche  mit  dem  Stempel
  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  nicht  versehen  sind,  unterliegen
ehufs  Feststellung  ihrer  Uebereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen
ormulare  der  zuvorigen  Abstempelung  seitens  der  Eisenbahn  gegen
ie  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr.
60.  Berechnung  der  Fracht.  (1)  Die  Grundsätze  für  die
Frachtberechnung  sind  im  Tarif  (8  7)  anzugeben.
(2)  Außer  den  im  Tarif  angegebenen  Frachtsätzen  und  Verdütungen
  für  besondere  im  Tarife  vorgesehene  Leistungen  dürfen
baare  Auslagen  erhoben  werden,  insbesondere  Aus-,  Ein=  und
Unnchgangsabgaben,  nicht  in  den  Tarif  aufgenommene  Kosten  für
neberführung  und  Auslagen  für  Ausbesserungen  an  den  Gütern,
elche  in  Folge  ihrer  äußeren  oder  inneren  Beschaffenheit  zu  ihrer
rhaltung  nothwendig  werden.  Diese  Auslagen  sind  gehörig  festzustellen
  und  in  dem  Frachtbrief  ersichtlich  zu  machen,  welchem  die
weisstücke  beizugeben  sind.
Ab  Wenn  die  Eisenbahn  die  Güter  von  der  Behausung  des
senders  abholen  oder  aus  Schiffen  löschen  läßt,  oder  an  die

nchausung  des  Empfängers  oder  an  einen  anderen  Ort,  z.  B.
brin  Packhöfen,  Lagerhäusern,  Revisionsschuppen,  in  Schiffe  u.  s.  w.

Ab  gen  läßt,  so  sind  die  durch  die  Tarife  oder  durch  Aushang  an  den

ri  eeertigungsstelle  bekannt  zu  machenden  Gebühren  hierfür  zu  enttra

  en.  Der  Rollfuhrmann  hat  seinen  Gebührentarif  bei  sich  zu
gen  und  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

8§  61.  Zahlung  der  Fracht.  Ansprüche  wegen  unrich-(Ger

  Frachtberechnung;  Verjährung  solcher  Ansprüche.

erden  die  Frachtgelder  nicht  bei  der  Aufgabe  des  Gutes