.——.—

746  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  62.  63.

.
—.

zur  Beförderung  berichtigt,  so  gelten  sie  als  auf  den  Empfänger
angewiesen.  Die  Versandstation  hat  im  Falle  der  Ausstellung  eines
Frachtbrief-Duplikats  auch  in  diesem  die  frankirten  Gebühren,  welche
von  ihr  in  den  Frachtbrief  eingetragen  wurden,  zu  spezifiziren.

(2)  Bei  Gütern,  welche  nach  dem  Ermessen  der  annehmenden
Bahn  schnellem  Verderben  unterliegen  oder  wegen  ihres  geringen
Werthes  die  Fracht  nicht  sicher  decken,  kann  die  Vorausbezahlung
der  Frachtgelder  gefordert  werden.

(3)  Wenn  im  Falle  der  Frankirung  der  Betrag  der  Gesammtfracht
  beim  Versand  nicht  genau  bestimmt  werden  kann,  so  kann  die
Versandbahn  die  Hinterlegung  des  ungefähren  Frachtbetrags  fordern.

(4)  Wurde  der  Tarif  unrichtig  angewendet  oder  sind  Rechnungsfehler
  bei  der  Festsetzung  der  Fracht  und  der  Gebühren  vorgekommen,
so  ist  das  zu  wenig  Geforderte  nachzuzahlen,  das  zu  viel  Erhobene
zu  erstatten  und  zu  diesem  Zwecke  dem  Berechtigten  thunlichst  bald
Nachricht  zu  geben.  Zur  Geltendmachung  von  Frachterstattungsansprüchen
  ist  der  Absender  oder  Empfänger  berechtigt,  je  nachdem
der  eine  oder  der  andere  die  Mehrzahlung  an  die  Eisenbahn  geleistet
hat.  Zur  Nachbezahlung  zu  wenig  erhobener  Frachtbeträge  ist  nach
Auslieferung  des  Gutes  derjenige  verpflichtet,  welcher  die  Fracht
bezahlt  oder  nach  Abs.  3  hinterlegt  hat.  §  90  Abs.  1  findet
auf  die  in  diesem  Absatz  erwähnten  Ansprüche  keine  Anwendung.

(5)  Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu  wenig  erhobener
  Fracht  oder  Gebühren  sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder  Gebühren
(Abs.  4)  verjähren  in  einem  Jahre.  Die  Verjährung  beginnt  mit
dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Zahlung  erfolgt  ist.

(6)  Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  zu  viel
erhobener  Fracht  oder  Gebühren  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung
  des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die
Anmeldung  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist
  wieder  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem
  die  Eisenbahn  ihre  Entscheidung  dem  Anmeldenden  schriftlich
bekannt  macht  und  ihm  die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen
Beweisstücke  zurückstellt.  Weitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn
oder  an  die  vorgesetzten  Behörden  gerichtet  werden,  bewirken  keine
Hemmung  der  Verzährung.

(7)  Hinsichtlich  der  Unterbrechung  der  Verjährung  bewendet
es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

§  62.  Nachnahme.  (1)  Dem  Absender  ist  gestattet,  das  Gut
bis  zur  Höhe  des  Werthes  desselben  mit  Nachnahme  zu  belasten.
Bei  denjenigen  Gütern,  für  welche  die  Eisenbahn  Vorausbezahlunt