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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  747

der  Fracht  zu  verlangen  berechtigt  ist  (§  61  Abs.  2),  kann  die  Belastung
  mit  Nachnahme  verweigert  werden.

.(2)  Für  die  aufgegebene  Nachnahme  wird  die  tarifmäßige  Probision
  berechnet.  Die  Berechnung  von  Provision  ist  auch  für  baare
Auslagen  der  Eisenbahn  gestattet.  Provisionsfrei  sind  die  von  den

isenbahnen  nachgenommenen  Frachtgelder,  die  tarifmäßigen  Nebengebühren,
  als:  Frachtbrief-,  Wäge-  Signir-,  Lade-,  Krahngelder,
Bollabfertigungsgebühren  u.  s.  w.,  ferner  die  statistische  Gebühr  des

darenverkehrs  sowie  Portoauslagen  und  die  Rollgelder  der  von  der
ahnverwaltung  bestellten  Fuhrunternehmer.

(3)  Als  Bescheinigung  über  die  Auflegung  von  Nachnahmen
dient  der  abgestempelte  Frachtbrief,  das  Frachtbrief-Duplikat  oder
ie  anderweit  gestattete  Bescheinigung  über  Aufgabe  von  Gütern.
Auf  Verlangen  werden  außerdem  besondere  Nachnahmescheine,  und
zwar  gebührenfrei  ertheilt.

(4)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  sobald  der  Betrag  der  Nachnahme
  von  dem  Empfänger  bezahlt  ist,  den  Absender  hiervon  zu

Cnachrichtigen  und  demselben  die  Nachnahme  auszuzahlen.  Dies
indet  auch  Anwendung  auf  Auslagen,  welche  vor  der  Aufgabe  für
eas  Frachtgut  gemacht  worden  sind.  Ist  im  Tarife  die  Auszahlung

er  Nachnahme  vom  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  abhängig  gemacht,
so  entfällt  die  Nothwendigkeit  einer  besonderen  Benachrichtigung.
w  (5)  Ist  das  Gut  ohne  Einziehung  der  Nachnahme  abgeliefert
dorden,  so  haftet  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  bis  zum  Betrage
*|  Nachnahme  und  hat  denselben  dem  Absender  sofort  zu  ersetzen,

orbehaltlich  ihres  Rückgriffs  gegen  den  Empfänger.
n  (0)  Baarvorschüsse  können  zugelassen  werden,  wenn  dieselben
lWl  dem  Ermessen  des  abfertigenden  Beamten  durch  den  Werth  des

utes  sicher  gedeckt  sind.
zu  8  63.  Lieferfrist.  (1)  Die  Lieferfristen  sind  durch  die  Tarife

..  veröffentlichen  und  dürfen  die  nachstehenden  Maximalfristen  nicht
überschreiten:

a.  für  Eilgüter:

b.  Expeditionsfrist..  .  .  .  .  1  Tag,
Transportfrist

für  je  auch  nur  angefangene  300  Kilometer  .  1  Tag;
1  1  b.  für  Frachtgüter:
Br  Expeditionsfrist  ......  .2Tage-Transportfrist


bei  einer  Entfernung  bis  zu  100  Kilometer  .  .  1  Tag,

bei  größeren  Entfernungen  für  je  auch  nur  angefangene
  weitere  200  Kilometer  .  .  1  Toag.