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748  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  864.

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(2)  Wenn  der  Transport  aus  dem  Bereich  einer  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Bereich  einer  anderen  anschließenden  Verwaltung
übergeht,  so  berechnen  sich  die  Transportfristen  aus  der  Gesammtentfernung
  zwischen  der  Aufgabe=  und  Bestimmungsstation,  während
  die  Expeditionsfristen  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  durch
den  Transport  berührten  Verwaltungsgebiete  nur  einmal  zur  Berechnung
  kommen.

(3)  Den  Eisenbahnverwaltungen  ist  gestattet,  mit  Genehmigung

der  Aufsichtsbehörde  Zuschlagsfristen  für  folgende  Fälle  festzusetzen:
1.  Für  solche  Güter,  deren  Beförderung  von  und  nach  abseits
von  der  Bahn  gelegenen  Orten  (Güternebenstellen)  die  Eisenbahn
  übernommen  hat.  "

2.  Für  außergewöhnliche  Verkehrsverhältnisse,  wobei  es  zulässig

ist,  die  Zuschlagsfristen  ausnahmsweise  vorbehaltlich  der

Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  festzusetzen.

3.  Für  den  Uebergang  auf  Bahnen  mit  anderer  Spurweite.
Die  Zuschlagsfristen  sind  gehörig  zu  veröffentlichen.  Aus  der  Bekanntmachung
  muß  zu  ersehen  sein,  ob  und  durch  welche  Behörde
die  Genehmigung  ertheilt,  oder  ob  eine  solche  vorbehalten  ist.  Im
letzteren  Falle  muß  die  nachträglich  erfolgte  Genehmigung  innerhalb
  8  Tagen  durch  eine  besondere  Bekanntmachung  veröffentlicht
werden.  Die  Festsetzung  von  Zuschlagsfristen  ist  wirkungslos,  wenn
die  nachträgliche  Genehmigung  von  der  Aussichtsbehörde  versagt,
oder  die  ertheilte  Genehmigung  nicht  rechtzeitig  veröffentlicht  wird.

(4)  Die  Lieferfrist  beginnt,  abgesehen  von  dem  Falle  des  8  55
Abs.  3,  mit  der  auf  die  Annahme  des  Gutes  nebst  Frachtbrief
(§  54  Abs.  1)  folgenden  Mitternacht  und  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb
  derselben  das  Gut  dem  Empfänger  oder  derjenigen  Person,  an
welche  die  Ablieferung  gültig  geschehen  kann,  an  die  Behausung.
oder  an  das  Geschäftslokal  zugeführt  ist  oder,  falls  eine  solche
Zuführung  nicht  zugesagt  oder  ausdrücklich  verbeten  ist  (§  68  Abs.  5),
wenn  innerhalb  der  gedachten  Frist  schriftliche  Nachricht  von  der
erfolgten  Ankunft  für  den  Empfänger  zur  Post  gegeben  oder  solche
ihm  auf  andere  Weise  wirklich  zugestellt  ist.

(5)  Für  Güter,  welche  bahnlagernd  gestellt  sind,  sowie  für  solche
Güter,  deren  Empfänger  sich  die  Benachrichtigung  schriftlich  verbeten
  haben,  ist  die  Lieferzeit  gewahrt,  wenn  das  Gut  innerhalb
derselben  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme  bereitgestellt  ist.

(6)  Der  Lauf  der  Lieferfristen  ruht  für  die  Dauer  der  zolloder
  steueramtlichen  oder  polizeilichen  Abfertigung  sowie  für  die
Dauer  einer  ohne  Verschulden  der  Eisenbahn  eingetretenen  Betriebs-