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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  749
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störung,  durch  welche  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Bahntransports
  zeitweilig  verhindert  wird.

(7)  Ist  der  auf  die  Auflieferung  des  Gutes  zur  Beförderung
folgende  Tag  ein  Sonntag  oder  Festtag,  so  beginnt  bei  gewöhnlichem
Frachtgute  die  Lieferfrist  24  Stunden  später.

(8)  Falls  der  letzte  Tag  der  Lieferfrist  ein  Sonntag  oder  Festtag
  ist,  so  läuft  bei  gewöhnlichem  Frachtgute  die  Lieferfrist  erst  an
em  darauf  folgenden  Werktag  ab.

§  64.  Verfügungsrecht  des  Absenders.  (1)  Der  Absender
  allein  hat  das  Recht,  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  das
ut  auf  der  Versandstation  zurückgegeben,  unterwegs  angehalten
oder  an  einen  anderen,  als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Embfänger
  am  Bestimmungsort  oder  auf  einer  Zwischenstation  oder
auf  einer  über  die  Bestimmungsstation  hinaus  oder  seitwärts  gelegenen
  Station  abgeliefert  werde.  Anweisungen  des  Absenders
wegen  nachträglicher  Auflage,  Erhöhung,  Minderung  oder  Zurückziehung
  von  Nachnahmen  sowie  wegen  nachträglicher  Frankirung
können  nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahn  zugelassen  werden.  Nachrägliche
  Verfügungen  oder  Anweisungen  anderen  als  des  ange—
debenen  Inhalts  sind  unzulässig.

(2)  Dieses  Recht-steht  indeß  im  Falle  der  Ausstellung  eines
Frachtbrief-Duplikats  oder  eines  Aufnahmescheins  (8  54
Abs.  5  und  7)  dem  Absender  nur  dann  zu,  wenn  er  das  Duplikat
oder  den  Aufnahmeschein  vorlegt.  Befolgt  die  Eisenbahn  die  An—
weisungen  des  Absenders,  ohne  die  Vorlegung  zu  verlangen,  so  ist
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,  welchem  der

bsender  die  Urkunde  zu  übergeben  hat,  haftbar.

(3)  Derartige  Verfügungen  des  Absenders  ist  die  Eisenbahn
B-  beachten  nur  verpflichtet,  wenn  sie  ihr  durch  Vermittelung  der

ersandstation  zugekommen  sind.
er  (4)  Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn
nodas  Frachtbrief-Duplikat  oder  den  Aufnahmeschein  besitzt,  fobald
Ech  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte  der  Frachtbrief  dem
benbfänger  übergeben  oder  die  von  dem  letzteren  nach  Maßgabe
bien  66  erhobene  Klage  der  Eisenbahn  zugestellt  worden  ist.  Ist
zei  geschehen,  so  hat  die  Eisenbahn  nur  die  Anweisungen  des  bechneten
  Empfängers  zu  beachten,  widrigenfalls  sie  demselben  für
3  Gut  haftbar  wird.
und  (5)  Die  Eisenbahn  darf,  unbeschadet  des  ihr  bei  Nachnahmen
6  Frankaturen  zustehenden  Ermessens,  die  Ausführung  der  im
za  vorgesehenen  Anweisungen  nur  dann  verweigern  oder  verzern,
  oder  solche  Anweisungen  in  veränderter  Weise  ausführen,