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750  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  65—68.

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wenn  durch  die  Befolgung  derselben  der  regelmäßige  Transportverkehr
  gestört  würde.

(6)  Die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  vorgesehenen
Verfügungen  müssen  mittelst  schriftlicher  und  vom  Absender  unterzeichneter
  Erklärung  nach  dem  Formular  (Anlage  GC)7  erfolgen.  Die
Erklärung  ist  im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbrief-Duplikats
  oder  eines  Aufnahmescheins  auf  der  betreffenden
Urkunde  zu  wiederholen,  welche  gleichzeitig  der  Eisenbahn  vorzulegen
und  von  dieser  dem  Absender  zurückzugeben  ist.

(7)  Jede  in  anderer  Form  gegebene  Verfügung  des  Absenders
ist  nichtig.

(8)  Die  Eisenbahn  kann  den  Ersatz  der  Kosten  verlangen,  welche
durch  die  Ausführung  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Verfügungen
entstanden  sind,  insoweit  diese  Verfügungen  nicht  durch  ihr  eigenes
Verschulden  veranlaßt  worden  sind.  Diese  Kosten  sind  im  Tarif
ein  für  allemal  festzusetten.

§  65.  Transporthindernisse.  (1)  Wird  der  Antritt  oder
die  Fortsetzung  des  Eisenbahntransports  ohne  Verschulden  des  Absenders
  zeitweilig  verhindert,  so  hat  —  abgesehen  von  dem  Falle
des  Abs.  3  dieses  Paragraphen  —  die  Eisenbahn  den  Absender  um
anderweitige  Verfügung  über  das  Gut  anzugehen.

(2)  Der  Absender  kann  vom  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber
die  Eisenbahn,  sofern  derselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für
die  Kosten  der  Vorbereitung  des  Transports,  die  Kosten  der  Wiederausladung
  und  die  Ansprüche  in  Beziehung  auf  den  etwa  bereits
zurückgelegten  Transportweg  durch  Zahlung  der  in  den  Tarifen
festzusetzenden  Gebühren  entschädigen.

(3)  Wenn  die  Fortsetzung  des  Transports  auf  einem  anderen
Wege  stattfinden  kann,  so  ist,  unbeschadet  der  aus  Rücksichten  des
allgemeinen  Verkehrs  ergehenden  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde,
der  Eisenbahn  die  Entscheidung  überlassen,  ob  es  dem  Interesse
des  Absenders  entspricht,  das  Gut  auf  einem  anderen  Wege  dem
Bestimmungsorte  zuzuführen  oder  es  anzuhalten  und  den  Absender
um  anderweitige  Anweisung  anzugehen.

(4)  Ist  ein  Frachtbrief-Duplikat  oder  Aufnahmeschein  ausgestellt
worden  und  befindet  sich  der  Absender  nicht  im  Besitze  der  ausgestellten
  Urkunde,  so  dürfen  die  in  diesem  Paragraphen  vorgesehenen
Verfügungen  weder  die  Person  des  Empfängers,  noch  den  Bestimmungsort
  abändern.

8  66.  Ablieferung  des  Gutes.  (1)  Die  Eisenbahn  ist  ver-..



1  Nicht  mit  abgedruckt.