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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  751
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bflichtet,  am  Bestimmungsorte  dem  bezeichneten  Empfänger  gegen
ezahlung  ihrer  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen
und  gegen  Bescheinigung  des  Empfanges  (§  68  Abs.  7)  den  Frachtbrief
  und  das  Gut  auszuhändigen.  .
(2)  Der  Empfänger  ist  nach  Ankunft  des  Gutes  am  Bestimmungsorte
  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte
gegen  Erfüllung  der  sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen  im
eigenen  Namen  gegen  die  Eisenbahn  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß
er  hierbei  im  eigenen  oder  im  fremden  Interesse  handle.  Er  ist
Insbesondere  berechtigt,  von  der  Eisenbahn  die  Uebergabe  des  Frachtriefs
  und  die  Auslieferung  des  Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht
erlischt,  wenn  der  Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  Maßgabe  des
64  zulässige  entgegenstehende  Anweisung  ertheilt  hat.
#1353)  Als  Ort  der  Ablieferung  gilt,  vorbehaltlich  der  Festsetzungen
im  §  68  Abs.  1  bis  3,  die  vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungssation.
  Soll  nach  der  Vorschrift  des  Frachtbriefs  das  Gut  an
einem  an  der  Eisenbahn  gelegenen  Orte  abgegeben  werden  oder  liegen
bleiben,  so  gilt,  auch  wenn  im  Frachtbrief  ein  anderweiter  Beimmungsort
  angegeben  ist,  der  Transport  als  nur  bis  zu  jenem
ersteren,  an  der  Bahn  liegenden  Orte  übernommen,  und  die  Ablieferung
  hat  an  diesem  zu  erfolgen.
(4)  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch
en  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,  insbesondere  Fracht
lund  Nebengebühren,  Zollgelder  und  andere  zum  Zwecke  der  Ausführung
  des  Transports  gehabte  Auslagen  sowie  die  auf  dem  Gute
haftenden  Nachnahmen  und  sonstigen  Beträge  einzuziehen,  und  zwar
sowohl  für  eigene  Rechnung  als  auch  für  Rechnung  der  vorhergehenen
  Eisenbahnen  und  sonstiger  Berechtigter.  Die  Empfangsbahn
Ei  gegebenenfalls  das  Pfandrecht  der  Eisenbahn  an  dem  Gute
".G.  B.  88  440  ff.)  geltend  zu  machen.
n  8  67.  Verpflichtung  des  Empfängers  durch  An—
dahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefs.  Durch  Annahme
*  Gutes  und  des  Frachtbriefes  wird  der  Empfänger  verpflichtet,
*  Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten.
ergleiche  jedoch  §  61  Abs.  4  wegen  Berichtigung  der  Frachtansätze.
veit  .  Verfahren  bei  Ablieferung  des  Gutes.  (1)  Sobn
  das  Abladen  der  Güter  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung
ble  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  der  Eisenbahn
seinett.  hat  diese  zu  bestimmen,  ob  die  Güter  dem  Empfänger  an
Nar  Behausung  zuzuführen  sind  oder  ob  ihm  über  die  Ankunft
de  hricht  zu  geben  ist.  Auf  den  Stationen,  wo  hiernach  die  Güter
Empfänger  zugeführt  werden  sollen,  ist  dies  durch  Aushang