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752  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  69.

an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.  Ueber  die  Ankunft
der  vom  Empfänger  abzuladenden  Güter  ist  diesem  auf  seine
Kosten,  vorbehaltlich  der  nachstehenden  Ausnahmen,  stets  Nachricht
zu  geben.  Sie  erfolgt  nach  Wahl  der  Eisenbahn  schriftlich  durch  die
Post  oder  besonderen  Boten,  unter  Angabe  der  Frist,  innerhalb  welcher
  nach  §  69  Abs.  2  das  Gut  abzunehmen  ist,  soweit  nicht  eine
andere  Art  der  Benachrichtigung  zwischen  dem  Empfänger  und  der
Eisenbahn  schriftlich  vereinbart  worden  ist.  Die  Benachrichtigung
unterbleibt,  wenn  der  Empfänger  sich  dieselbe  verbeten  hat,  sowie  bei
bahnlagernd  gestellten  Gütern.  Für  die  Ausfertigung  der  Benachrichtigung
  darf  eine  Gebühr  nicht  berechnet  werden.

(2)  Die  Benachrichtigung  hat  bei  gewöhnlichem  Gute  spätestens
nach  Ankunft  und  Bereitstellung  des  Gutes  zu  erfolgen.  Bei  Eilgut
muß,  sofern  nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse  eine  längere  Frist
unvermeidlich  machen,  die  Benachrichtigung  binnen  2  Stunden,  die
Zuführung  an  die  Behausung  des  Empfängers  binnen  6  Stunden
nach  Ankunft  erfolgen.  Diese  Fristen  ruhen  an  Sonn=  und  Festtagen
  von  12  Uhr  Mittags,  an  Werktagen  von  6  Uhr  Abends  bis
zum  Anfange  der  Dienststunden  des  folgenden  Tages.  Die  Festsetzungen
  über  die  Lieferfrist  (8  63)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

(3)  Die  Eisenbahn  kann,  wo  sie  es  für  angemessen  erachtet,
Rollfuhrunternehmer  zum  An--  und  Abfahren  der  Güter  innerhal
des  Stationsorts  oder  von  und  nach  seitwärts  gelegenen  Ortschaften
bestellen,  auch  an  letzteren  Güternebenstellen  einrichten.  Die  Rollfuhrunternehmer
  gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne  des
§  9  der  Verkehrsordnung.  Vergleiche  §  60  Abs.  3.

(4)  Sind  für  Güter,  deren  Bestimmungsort  nicht  an  der
Eisenbahn  gelegen  oder  eine  nicht  für  den  Güterverkehr  eingerichtete
Station  ist,  seitens  der  Verwaltung  Einrichtungen  zum  Weitertransporte
  nicht  getroffen,  so  hat  die  Eisenbahn,  wenn  nicht  wegen
sofortiger  Weiterbeförderung  vom  Absender  oder  Empfänger  Verfügung
  getroffen  ist,  entweder  den  Empfänger  nach  Maßgabe  der
vorstehenden  Bestimmungen  zu  benachrichtigen  oder  die  Güter  mittelst
eines  Spediteurs  oder  einer  anderen  Gelegenheit  nach  dem  Bestimmungsort
  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  weiter  befördern
zu  lassen.

(5)  Diejenigen  Empfänger,  welche  ihre  Güter  selbst  abholen
oder  sich  anderer  als  der  von  der  Eisenbahn  bestellten  Fuhrunter"
nehmer  bedienen  wollen,  haben  dies  der  Güter-Abfertigungsstelle
rechtzeitig  vorher,  jedenfalls  noch  vor  Ankunft  des  Gutes,  auf  Erfordern
  der  Abfertigungsstelle  unter  glaubhafter  Bescheinigung  ihret
Unterschrift,  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Befugniß  der  Empfänger,