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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  753
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ihre  Güter  selbst  abzuholen  oder  durch  andere  als  von  der  Eisen—
ahn  bestellte  Fuhrunternehmer  abholen  zu  lassen,  kann  von  der
isenbahn  im  allgemeinen  Verkehrsinteresse  mit  Genehmigung  der
Uufsichtsbehörde  beschränkt  oder  aufgehoben  werden.
(6)  Müssen  Güter  den  bestehenden  Vorschriften  zufolge  nach
Abfertigungsräumen  oder  nach  Niederlagen  der  Zoll=  oder
fteuerverwaltung  oder  nach  sonstigen  in  den  Vorschriften  bezeichneten.
äumen  verbracht  werden,  so  geschieht  dies  durch  die  Eisenbahn,
auch  wenn  der  Empfänger  sich  die  Selbstabholung  vorbehalten  hat,
es  sei  denn,  daß  die  Eisenbahn  ihm  die  Vorführung  überläßt.
(7)  Die  Auslieferung  des  Gutes  erfolgt  gegen  Zahlung  der  etwa
darauf  haftenden  Fracht=  und  sonstigen  Beträge  und  gegen  Austellung
  der  Empfangsbescheinigung.  Letztere  hat  sich  auf  die  einfache
  Anerkennung  des  Empfanges  zu  beschränken;  weitere  Erklärungen,
  namentlich  über  tadellosen  oder  rechtzeitigen  Empfang,  düren
  nicht  gefordert  werden.  Güter,  welche  nicht  durch  die  Eisenn
  zuzuführen  sind,  werden  dem  Empfänger  auf  Vorzeigung  des
seitens  der  Eisenbahn  quittirten  Frachtbriefs  zur  Verfügung  gestellt,
  und  zwar  die  vom  Empfänger  auszuladenden  auf  den  Enta
  eplätzen,  die  übrigen  Güter  in  den  Abfertigungsräumen  (auf
en  Güterböden).
(8)  Der  Empfänger  ist  berechtigt,  bei  der  Auslieferung  von
ütern  deren  Nachwägung  in  seiner  Gegenwart  auf  dem  Bahnhofe
zu  verlangen.  Diesem  Verlangen  muß  die  Eisenbahn  bei  Stückgütern
bets,  bei  Wagenladungsgütern  insoweit,  als  die  vorhandenen  Wägeerrichtungen
  dazu  ausreichen,  nachkommen.  Gestatten  die  Wägebrrichtungen
  der  Eisenbahn  eine  Verwiegung  von  Wagenladungs-Attern
  auf  dem  Bahnhofe  nicht,  so  bleibt  dem  Empfänger  überlassen,
ie  Verwiegung  da,  wo  derartige  Wägevorrichtungen  am  nächsten
dr  Verfügung  stehen,  in  Gegenwart  eines  von  der  Eisenbahn  zu
gestellerden  Bevollmächtigten  vornehmen  zu  lassen.  Ergiebt  die
soschwägung  kein  von  der  Eisenbahn  zu  vertretendes  Mindergewicht,
)  hat  der  Empfänger  die  durch  die  Verwiegung  entstandenen  Kosten
*  die  tarifmäßigen  Gebühren  sowie  die  Entschädigung  für  den
*  bestellten  Bevollmächtigten  zu  tragen.  Dagegen  hat  die  Eisen—
kann,  falls  ein  von  ihr  zu  vertretendes  und  nicht  bereits  anerdunnes
  Mindergewicht  festgestellt  wird,  dem  Empfänger  die  ihm
ch  die  Nachwägung  verursachten  Kosten  zu  erstatten.
Gut  69.  Fristen  für  die  Abnahme  der  nicht  zugerollten
Tarikr  (1)  Die  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung  oder  des
zul  is  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  durch  die  Eisenbahn  aus—
adenden  Güter  sind  binnen  der  im  Tarife  festzustellenden  lager—
riedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  48

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