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754  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  70.71.
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zinsfreien  Zeit,  welche  nicht  weniger  als  24  Stunden  nach  Absendung
beziehungsweise  Empfang  (vergleiche  §  68  Abs.  1  in  Verbindung
mit  §  63  Abs.  4)  der  Benachrichtigung  betragen  darf,  während  der
vorgeschriebenen  Geschäftsstunden  abzunehmen.

(2)  Die  Fristen,  binnen  welcher  die  von  dem  Empfänger  ab
zuladenden  Güter  durch  denselben  auszuladen  und  abzuholen  find,
werden  durch  die  besonderen  Vorschriften  jeder  Verwaltung  festgesetzt
und  sind,  sofern  sie  für  deren  ganzes  Gebiet  gleichmäßig  erlassen
werden,  durch  den  Tarif,  anderenfalls  auf  jeder  Station  durch  Aushang
  an  den  Abfertigungsstellen  sowie  durch  Bekanntmachung  im
einem  Lokalblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Erfolgt
die  Benachrichtigung  über  die  Ankunft  des  Gutes  durch  die  Post,
so  beginnen  diese  Fristen  frühestens  3  Stunden  nach  der  Aufgabe
des  Benachrichtigungsschreibens  zur  Post.

(3)  Für  bahnlagernd  gestellte  sowie  für  solche  Güter,  deren  Empfänger
  sich  die  Benachrichtigung  schriftlich  verbeten  haben,  beginmt
der  Lauf  der  im  Abs.  1  und  2  erwähnten  Fristen  mit  Ankunft
des  Gutes.

(4)  Der  Lauf  der  Entlade=  und  Abholungsfristen  (Abs.  2)  ruht
während  der  Sonn=  und  Festtage  sowie  für  die  Dauer  einer  zoll
oder  steueramtlichen  Abfertigung,  sofern  diese  nicht  durch  den  Absender
  oder  den  Empfänger  verzögert  wird.  Seitens  der  letzteren
ist  die  Dauer  der  Abfertigung  nachzuweisen.

(5)  Wer  das  Gut  nicht  innerhalb  der  in  diesem  Paragraphen
erwähnten  Fristen  abnimmt,  hat  ein  in  den  Tarifen  festzufetzendes
Lagergeld  oder  Wagenstandgeld  zu  bezahlen.  Auch  ist  die  Eisenbahn
  berechtigt,  die  Ausladung  der  nach  den  Vorschriften  dieser  Ordnung
  oder  des  Tarifs  oder  nach  besonderer  Vereinbarung  vom
Empfänger  auszuladenden  Güter  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten
zu  besorgen.

(6)  Dagegen  ist  die  Eisenbahn  zum  Ersatze  der  nachgewiesenen
Kosten  der  zwar  rechtzeitig,  aber  vergeblich  versuchten  Abholung  eines
Gutes  in  dem  Falle  verpflichtet,  wenn  das  Gut  auf  Benachrichtigunh
des  Empfängers  von  der  Ankunft  nicht  spätestens  innerhalb  1  Stunde
nach  dem  Eintreffen  des  Abholers  zur  Entladung  oder  Abgabe
bereitgestellt  ist.  1

(7)  Wenn  der  geregelte  Verkehr  durch  große  Güteranhäufungegefährdet
  wird,  so  ist  die  Eisenbahn  zur  Erhöhung  der  Lagergeldel
und  der  Wagenstandgelder  und,  wenn  diese  Maßregel  nicht  ausreiche
sollte,  auch  zur  Verkürzung  der  Ladefristen  und  zur  Beschränkung
der  lagerzinsfreien  Zeit  für  die  Dauer  der  Anhäufung  der  Güter
und  zwar  alles  dieses  unter  Beachtung  der  für  die  Festsetzung  vo