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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  755
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duschlagsfristen  im  §  63  Abs.  3  Ziffer  2  gegebenen  Vorschriften
erechtigt.

§  70.  Ablieferungshindernisse.  (1)  Ist  der  Empfänger
des  Gutes  nicht  zu  ermitteln,  verweigert  oder  verzögert  er  die  Annahme
  oder  die  Abnahme  oder  ergiebt  sich  ein  sonstiges  Abliefekungshinderniß,
  so  hat  die  Empfangsstation  den  Absender  durch
Vermittelung  der  Versandstation  von  der  Ursache  des  Hindernisses
Wberzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung  einzuholen.
In  keinem  Falle  darf  das  Gut  ohne  ausdrückliches  Einverständniß
es  Absenders  zurückgesendet  werden.

(2)  Ist  die  Benachrichtigung  des  Absenders  den  Umständen
nach  nicht  thunlich  oder  ist  der  Absender  mit  der  Ertheilung  der
Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht  ausführbar,  so  hat  die
Sisenbahn  das  Gut  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Absenders  auf
ager  zu  nehmen  und  dabei  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
  anzuwenden.  Sie  ist  jedoch  nach  ihrem  Ermessen  auch  berechtigt,
  solche  Güter  unter  Nachnahme  der  darauf  haftenden  Kosten
u  uslagen  bei  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  einem  Spediür
  Rechnung  und  Gefahr  dessen,  den  es  angeht,  zu  hinterteur

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legen.

(3)  Die  Eisenbahn  ist  ferner  befugt:  .
üter  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Art,  wenn  sie  dem
schnellen  Verderben  ausgesetzt  sind,  oder  wenn  sie  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  weder  eingelagert  noch  einem  Spediteur
Üübergeben  werden  können,  sofort,
Güter,  welche  weder  vom  Empfänger  abgenommen  noch  vom
bsender  zurückgenommen  werden,  frühestens  4  Wochen  nach
Ablauf  der  lagerzinsfreien  Zeit,  falls  aber  deren  Werth  durch
ängere  Lagerung  oder  durch  die  daraus  entstehenden  Kosten
oh  unverhältnißmäßig  vermindert  würde,  auch  schon  früher,
ne  weitere  Förmlichkeit  bestmöglich  zu  verkaufen.  Von  dem  beorstehenden
  Verkauf  ist  der  Absender  womöglich  zu  benachrichtigen,

*  ihm  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  zur  Verfügung  zu

Gut  (4)  Von  der  Hinterlegung  und  dem  vollzogenen  Verkaufe  des

ric  es  ist  der  Absender  und  der  Empfänger  unverzüglich  zu  benach-Kigen,
  es  sei  denn,  daß  dies  unthunlich  ist.  Im  Falle  der

nterlassung  ist  die  Eisenbahn  zum  Schadensersatze  verpflitet

G  §  71.  Feststellung  von  Verlust  und  Beschädigung  des
utes  seitens  der  Eisenbahn.  (1)  In  allen  Verlust-,  Minund

  Beschädigungsfällen  haben  die  Eisenbahnverwaltungen

ort  eine  eingehende  Untersuchung  vorzunehmen,  das  Ergebniß

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