756  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  72—75.
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schriftlich  festzustellen  und  dasselbe  den  Betheiligten  auf  ihr  Verlangen
  mitzutheilen.

(2)  Wird  insbesondere  eine  Minderung  oder  Beschädigung  des
Gutes  von  der  Eisenbahn  entdeckt  oder  vermuthet  oder  seitens  des
Verfügungsberechtigten  behauptet,  so  hat  die  Eisenbahn  den  Zustand
des  Gutes,  den  Betrag  des  Schadens  und,  soweit  dies  möglich,  die
Ursache  und  den  Zeitpunkt  der  Minderung  oder  Beschädigung  ohne
Verzug  protokollarisch  festzustellen.  Eine  protokollarische  Feststellung
hat  auch  im  Falle  des  Verlustes  stattzufinden.

(3)  Zur  Feststellung  in  Minderungs=  und  Beschädigungsfällen
sind  unbetheiligte  Zeugen  oder,  soweit  dies  die  Umstände  des  Falles
erfordern,  Sachverständige,  auch  womöglich  der  Verfügungsberechtigte
  beizuziehen.

§  72.  Feststellung  von  Mängeln  des  Gutes  durch  amt—
lich  bestellte  Sachverständige  oder  durch  die  Gerichte.  Ic—
dem  Betheiligten  steht,  unbeschadet  des  in  dem  8  71  vorgesehenen
Verfahrens,  das  Recht  zu,  die  Feststellung  einer  Beschädigung  oder
Minderung  des  Gutes  durch  Sachverständige,  welche  von  dem  Gericht
  oder  einer  anderen  zuständigen  Behörde  ernannt  sind,  vornehmen
  zu  lassen.  Bei  diesem  Verfahren  ist  auch  dann,  wenn  die
Sachverständigen  nicht  durch  das  Gericht  ernannt  sind,  die  Eisenbahn
  zuzuziehen.

§  73.  Aktivlegitimation.  Reklamationen.  (1)  Zur
Geltendmachung  der  aus  dem  Eisenbahnfrachtvertrage  gegenüber  der
Eisenbahn  entspringenden  Rechte  ist  nur  derjenige  befugt,  welchem
das  Verfügungsrecht  über  das  Frachtgut  zusteht.  Bezüglich  der
Berechtigung  zur  Erhebung  von  Frachterstattungsanträgen  vergleiche
8  61  Abs.  4.

(2)  Vermag  der  Absender  das  Duplikat  des  Frachtbriefs,  den
Aufnahmeschein  oder  eine  Bescheinigung  der  Versandstation,  ß
eine  solche  Urkunde  nicht  ausgestellt  ist,  nicht  beizubringen,  so  kann
er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung  des  Empfängers  gelten
machen,  es  wäre  denn,  daß  er  den  Nachweis  beibringt,  daß  der
Empfänger  die  Annahme  des  Gutes  verweigert  hat.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  (Reklamationen)  sind  mit  einer
Bescheinigung  über  den  Werth  des  Gutes  und,  wenn  dem  Empfänger
  der  Frachtbrief  übergeben  ist,  mit  diesem  schriftlich  anzu
bringen.  Die  Eisenbahnen  haben  derartige  Ansprüche  mit  thun
lichster  Beschleunigung  zu  untersuchen  und,  sofern  nicht  eine  gütli  „
Verständigung  erfolgt,  mittelst  schriftlichen  Bescheids  zu  erledigen-§

  74.  Haftpflicht  mehrerer  an  der  Beförderung  bether
ligter  Eisenbahnen.  (1)  Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem