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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  757
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Frachtbriefe  zur  Beförderung  angenommen  hat,  haftet  für  die  Ausührung
  der  Beförderung  auch  auf  den  folgenden  Bahnen  bis  zur
blieferung  des  Gutes  an  den  Empfänger.  .-.(2)JedenachfolgendeBahntrittdadurch,daßste
  das  Gut

mit  dem  ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den
tachtvertrag  ein  und  übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,
ie  Beförderung  nach  dem  Inhalte  des  Frachtbriefs  auszuführen.

(3)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —
unbeschadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  unter  einander  —  im  Wege
er  Klage  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,  welche  das

Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder  gegen  dieenige,

  auf  deren  Betriebsstrecke  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  ge-Schtet

  werden.  Unter  den  bezeichneten  Bahnen  steht  dem  Kläger
ie  Wahl  zu.  Das  Wahlrecht  erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.

(4)  Im  Wege  der  Widerklage  oder  mittelst  Aufrechnung  können

Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrag  auch  gegen  eine  andere  als  die
zeichneten  Bahnen  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Klage  sich

auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

9  (5)  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  eine  der  betheiligten

Dahnen  Schadensersatz  geleistet,  so  steht  ihr  der  Rückgriff  gegen  die—

enige  Bahn  zu,  welche  den  Schaden  verschuldet  hat.  Kann  diese

dicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  betheiligten  Bahnen  den  Schazu
  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  der  Fracht  gemeinsam
ihr  tragen,  soweit  nicht  festgestellt  wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf

b  er  Beförderungsstrecke  entstanden  ist.  Die  Befugniß  der  Eisen—
ahnen.  über  den  Rückgriff  im  voraus  oder  im  einzelnen  Falle  andere
reinbarungen  zu  treffen,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimungen
  nicht  berührt.  1

ru  75.  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Verlust,  Minde-Ciger

  oder  Beschädigung  des  Gutes  im  Allgemeinen.  (1)  Die
senbahn  haftet,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  folgenden

edrragraphen,  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust,  Minderung
m#  eschädigung  des  Gutes  in  der  Zeit  von  der  Annahme  zur

ben  sderung  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Schashudeerch
  ein  Verschulden  oder  eine  nicht  von  der  Eisenbahn  verwalt
  ete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,  durch  höhere  Gedurch
  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung  oder
rercch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch  inne-Ferderb,
  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage,  verursacht  ist.
an  0)  Der  Ablieferung  an  den  Empfänger  steht  die  Ablieferung
Zoll—  und  Revisionsschuppen  nach  Ankunft  des  Gutes  auf  der
ngsstation  sowie  die  nach  Maßgabe  der  Verkehrsordnung

estimmn