—  —

758  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  76—18.
.—

stattfindende  Ablieferung  des  Gutes  an  Lagerhäuser  oder  an  einen
Spediteur  gleich.

8  76.  Beschränkung  der  Haftung  bezüglich  des  Bestimmungsorts.

  (1)  Ist  auf  dem  Frachtbrief  als  Ort  der  Ablieferung
  ein  nicht  an  der  Eisenbahn  liegender  Ort  bezeichnet,  so  besteht
  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  als  Frachtführer  nur  bis  zur  letzten
Eisenbahnstation.  In  Bezug  auf  die  Weiterbeförderung  treten  die
Verpflichtungen  des  Spediteurs  ein.
(02)  Für  Sendungen  nach  solchen  seitwärts  gelegenen  Orten
jedoch,  nach  welchen  die  Eisenbahn  Einrichtungen  für  die  Weiterbeförderung
  getroffen  hat  (8  68  Abs.  3),  erstreckt  sich  die  Haftpflicht  der
Eisenbahn  als  Frachtführer  auf  den  ganzen  Transport.

877.  Beschränkung  der  Haftpflicht  bei  besonderen  Gefahren.
  (1)  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:

1.  in  Ansehung  der  Güter,  die  nach  der  Bestimmung  dieser  Ordnung
  oder  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aus"
genommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  in  offen  gebauten
Wagen  befördert  werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungsart
  verbundenen  Gefahr  entsteht;  hierunter  ist  auffallender
Gewichtsabgang  oder  der  Verlust  ganzer  Stücke  nicht  zu  verstehen;


2.  in  Ansehung  der  Güter,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Len
packung  zum  Schutze  gegen  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlus
oder  Beschädigung  während  der  Beförderung  erfordert,  nach
klärung  des  Absenders  auf  dem  Frachtbriefe  (8  58)  unverp##“
oder  mit  mangelhafter  Verpackung  zur  Beförderung  aulg
geben  sind,  4

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder  m
der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundene
Gefahr  entsteht;

3.  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Auf-  und  Abladen  nach  der  estimmung
  dieser  Ordnung  oder  des  Tarifs  oder  nach  einerh
den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem
sender  von  diesem  oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,  Abfür

  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Auf=  und
laden  oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbunden
Gefahr  entsteht;  **-4.

  in  Ansehung  der  Güter,  die  vermöge  ihrer  eigenthümliche
natürlichen  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sin
gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  oder  Beschädigung,  namen