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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  759
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lich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche  Leckage,
Austrocknung  und  Verstreuung  zu  erleiden,
für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entsteht;
5.  in  Ansehung  lebender  Thiere,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung
verbundenen  besonderen  Gefahr  entsteht;
6.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen
  nach  dieser  Ordnung,  dem  Tarif  oder  einer  in  den  Frachtbrief
  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  ein  Begleiter
  beizugeben  ist,
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren  Abwendung
  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.
(2)  Konnte  ein  eingetretener  Schaden  den  Umständen  nach  aus
einer  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermuthet,
  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.
(3)  Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  dieser
dorschriften  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch
erschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.
U  8  78.  Beschränkung  der  Haftung  bei  Gewichtsverbüsten.
  (1)  Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit
dit  der  Beförderung  regelmäßig  einen  Gewichtsverlust  erleiden,  ist
“%  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste  bis  zu  nachstehenen
  Normalsätzen  ausgeschlossen.
sowi  (2)  Der  Normalsatz  beträgt  2  Prozent  bei  flüssigen  und  feuchten
owie  bei  nachstehenden  trockenen  Gütern:  «
geraspelte  und  gemahlene  Farbhölzer,
Rinden,
Wurzeln,
Süßholz,
geschnittener  Taback,
Fettwaaren,
Seifen  und  harte  Oele,
frische  Früchte,
frische  Tabacksblätter,
Schafwolle,
Häute,
Felle,
Leder,
getrocknetes  und  gebackenes  Obst,
Thierflechsen,
Hörner  und  Klauen,
nochen  (ganz  und  gemahlen),