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760  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  79—81.

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getrocknete  Fische,

Hopfen,

frische  Kitte.

(3)  Bei  allen  übrigen  trockenen  Gütern  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art  beträgt  der  Normalsatz  1  Prozent.

(4)  Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben
Frachtbrief  befördert  werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,
wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet
ist  oder  sonst  festgestellt  werden  kann.  ·

«(5)DieBeschränkungderHaftpflichttrittnichtein,sowelt
der  Verlust  den  Umständen  nach  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit
  des  Gutes  entstanden  ist,  oder  soweit  der  angenommene
Satz  dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles
nicht  entspricht.  .

(6)  Bei  gänzlichem  Verluste  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für
Gewichtsverlust  nicht  statt.

§  79.  Vermuthung  für  den  Verlust  des  Gutes.  Der
zur  Klage  Berechtigte  kann  das  Gut  ohne  weiteren  Nachweis  als  in
Verlust  gerathen  betrachten,  wenn  sich  dessen  Ablieferung  um  mehr
als  30  Tage  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  (8  63)  verzögert.

§  80.  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Verlust  oder
Minderung  des  Gutes.  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags
von  der  Eisenbahn  für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  des
Gutes  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und
in  dessen  Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut
derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung  in  dem
Zeitpunkte  der  Annahme  zur  Beförderung  hatte,  unter  Hinzurechnung
  dessen,  was  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fra
bereits  bezahlt  ist.  Vergleiche  jedoch  8  88.

§  81.  Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes
durch  die  Tarife.  (1)  Die  Eisenbahnen  können  in  besonderen  Bedingungen
  (Ausnahmetarifen)  einen  im  Falle  des  Verlustes,  der
Minderung  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,
  sofern  diese  Ausnahmetarife  eine  Preisermäßigung  für  die
ganze  Beförderung  gegenüber  den  gewöhnlichen  Tarifen  der  Eisenbahn
  enthalten  und  der  gleiche  Höchstbetrag  auf  die  ganze  Beförderungsstrecke
  Anwendung  findet.

(2)  Den  Eisenbahnen  ist  ferner  gestattet,  im  Falle  des  gänzlichen
  oder  theilweisen  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,
  Kunstgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren  zu  leistende  Entschädigung
  in  den  Tarifen  auf  einen  Höchstbetrag  zu  beschränken.