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VIII.  Beförderung  von  Gütern.  761
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(3)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche
  §  88.

§  82.  Wiederauffinden  des  Gutes.  (1)  Der  Entschädigungsberechtigte
  kann,  wenn  er  die  Entschädigung  für  das  in  Verust
  gerathene  Gut  in  Empfang  nimmt,  mit  der  Quittung  den  Vorehalt
  machen,  daß  er,  für  den  Fall,  als  das  Gut  binnen  4  Monaten
  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden  wird,  hiervon
seitens  der  Eisenbahnverwaltung  sofort  benachrichtigt  werde.  Ueber
en  Vorbehalt  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

(2)  In  diesem  Falle  kann  der  Entschädigungsberechtigte  innerhalb
  30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  verlangen,  daß  ihm  das
Ut  nach  seiner  Wahl  an  dem  Versand=  oder  an  dem  im  Frachtrief
  angegebenen  Bestimmungsorte  kostenfrei  gegen  Rückerstattung
er  ihm  bezahlten  Entschädigung  ausgeliefert  werde.
(3)  Wenn  der  im  ersten  Absatz  erwähnte  Vorbehalt  nicht  gemacht
worden  ist,  oder  wenn  der  Entschädigungsberechtigte  in  der  im
zweiten  Absatze  bezeichneten  dreißigtägigen  Frist  das  dort  vorge-7
  ene  Begehren  nicht  gestellt  hat,  oder  endlich,  wenn  das  Gut
sst  nach  4  Monaten  nach  Ablauf  der  Lieferfrist  wieder  aufgefunden
wird,  so  kann  die  Eisenbahn  über  das  wieder  aufgefundene  Gut  frei

verfügen.

6  §  83.  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Beschädigung  des
1  Utes.  Im  Falle  der  Beschädigung  des  Gutes  ist  für  die  Mindeung
  des  im  §  80  bezeichneten  Werthes  Ersatz  zu  leisten.  Ist  für
“*0-“  zu  ersetzenden  Werth  des  Gutes  auf  Grund  der  Bestimmungen
Be  81  im  Tarif  ein  Höchstbetrag  festgesetzt,  so  wird  der  für  die
Weschädigung  zu  leistende  Ersatz  verhältnißmäßig  gekürzt.  Ver-Feiche
  jedoch  §  88.
8  84.  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.  Ihre
Oraussetzungen.  (1)  Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der
zneferung  mit  den  in  den  88  85  und  87  vorgesehenen  Rechtswirkungen
se  Frachtbrief  angeben.  In  diesem  Falle  ist  ein  im  Tarife  festzu—
bender  Frachtzuschlag  zu  entrichten.
an  (2)  Die  Summe,  zu  welcher  das  Interesse  an  der  Lieferung
gegeben  wird,  muß  im  Frachtbrief  an  der  dafür  vorgesehenen
elle  mit  Buchstaben  eingetragen  werden.
10  (3)  Der  Frachtzuschlag  ist  für  untheilbare  Einheiten  von  je
Cark  und  10  Kilometer  zu  berechnen  und  darf  2,,  Pfennig  für
Vetrlometer  und  für  je  1000  Mark  des  als  Interesse  angegebenen
ra  ags  nicht  übersteigen.  Der  geringste  zur  Erhebung  kommende
shchtzuschlag  beträgt  für  den  ganzen  Durchlauf  40  Pfennig.  Ueberßende
  Beträge  werden  auf  10  Pfennig  abgerundet.