—  —

762  Anhang  XV  1.  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  8  85—90.

.
—

(4)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  den  Vorschriften  des  8  81  auf
einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  findet  eine  Angabe  des  Interesses
an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus  nicht  statt.

§  85.  Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust,  Minderung
  oder  Beschädigung  bei  Angabe  des  Interesses  an  der
Lieferung.  Hat  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung
stattgefunden  (8  84),  so  kann  im  Falle  des  Verlustes,  der  Minderung
oder  der  Beschädigung  des  Gutes  außer  der  in  den  88  80  und  88
bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des  weiter  entstandenen  Scha—
dens  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.  ·

§  86.  Haftung  für  Versäumung  der  Lieferfrist.  Die
Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der
Lieferfrist  (8  63)  entstanden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von
einem  Ereignisse  herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  no
abzuwenden  vermochte.

§  87.  Höhe  des  Schadensersatzes  bei  Versäumung  der
Lieferfrist.  (1)  Wenn  auf  Grund  des  vorhergehenden  Paragraphen
für  Versäumung  der  Lieferfrist  Ersatz  zu  leisten  ist,  so  können  folgende
Vergütungen  beansprucht  werden:

I.  Wenn  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht
stattgefunden  hat:

1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens,  falls  die  Verspätung  12  Stunden
  übersteigt:
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  ¼/10  der  Fracht,

*  O  9  9  2  Tage  2/10  —
2  =  -  -  3  -  3/10  *
2  -  -  -  -  4  2  4/10  =  *“

N

——

von  längerer  Dauer  5/10

2.  Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag

des  Schadens  bis  zur  Höhe  der  ganzen  Fracht  beansprucht
werden.

II.  Wenn  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  stattgefunden
  hat:

1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens,  falls  die  Verspätung  12  Stun'

den  übersteigt:
bei  einer  Verspätung  bis  einschließlich  1  Tag  2/16  der  Fracht,
2  -  2  2  Tage  4/10  2  -

V

=

-  -  -  —  —  3  -  6/10  2  -
2  -  -  -  -  4  -  8/10  -  -
O  "O  von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht.

2.  Wird  der  Nachweis  eines  Schadens  erbracht,  so  kann  der  Betrag
  des  Schadens  beansprucht  werden.